Im Hinblick auf verschiedene Zweifelsfragen wurde im Abschnitt 3.1. der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500) eine Klarstellung in Bezug auf die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten durch die Zollorgane im Hinblick auf eine am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes vorgenommen.
Nach § 34 Abs. 2 ZollR-DG sind die Zollorgane nunmehr ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Hierbei handelt es sich um eine ex-lege-Ermächtigung zur Einhebung von vorläufigen Sicherheiten in all jenen Bereichen, in denen von Gesetzes wegen eine Mitwirkung von Zollorganen bei der Vollziehung vorgesehen ist. Zu diesen Rechtsvorschriften zählen im Hinblick auf § 21 GütbefG das Güterbeförderungsgesetz 1995, die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie die Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG legt unter anderem fest, dass das Zollrechts-Durchführungsgesetz nur insoweit gilt, als die Rechtsvorschriften, deren Vollziehung der Zollverwaltung übertragen sind, nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Daraus folgt, dass hinsichtlich der Höhe der durch die Zollorgane einzuhebenden Sicherheit im Verhältnis zum Güterbeförderungsgesetz 1995 die in § 24 GütbefG für die dort genannten Verstöße festgelegte Betragsobergrenze von 1 453 Euro gilt. Für alle anderen Verstöße gilt die in § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte Betragsobergrenze von 180 Euro.
Bundesministerium für Finanzen, 24. Juli 2007
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte: | vorläufige Sicherheit, Verwaltungsstrafgesetz, VStG |
Verweise: | GK-0500 Abschnitt 3.1 |