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Outsourcing von Hotelreinigungsdiensten

BMFBMF-010221/0093-IV/4/20075.3.20072007

EAS 2830

Hat ein österreichisches Hotel ein deutsches Gebäudereinigungsunternehmen (AG) mit den Hotelreinigungsdiensten betraut, wobei das deutsche Unternehmen zu diesem Zweck in Österreich ansässige Arbeitskräfte einstellt, hängt die Frage des Umfanges der steuerlichen Verpflichtungen des deutschen Unternehmens in erster Linie davon ab, ob dem deutschen Unternehmen zur Erbringung seiner Reinigungsdienste in Österreich eine "Betriebstätte" zur Verfügung steht.

Eine derartige Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO liegt jedenfalls dann vor, wenn dem deutschen Unternehmen ein Umkleideraum für das zur Reinigung eingesetzte Personal zur Verfügung gestellt wird. Der Bestand einer solchen Betriebstätte löst damit gemäß § 81 EStG 1988 die Verpflichtung zum österreichischen Lohnsteuerabzug aus.

Ob dieser Umkleideraum allerdings auch auf der Ebene des internationalen Steuerrechts eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland darstellt, bedarf einer genaueren Durchleuchtung der Nutzungsintensität. Bei einer - gemessen am Gesamtvolumen der deutschen Leistungserbringung - bloß untergeordneten Nutzung des Umkleideraumes (wenn dieser Umkleideraum daher eine bloße unterstützende Hilfsfunktion für die vertragliche Leistungserbringung darstellt) spricht Einiges dafür, dass diesem Raum gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA-Deutschland keine DBA-Betriebstätteneigenschaft zugemessen wird.

Bei intensiverer Nutzung hingegen, wenn in dem Raum beispielsweise auch die Einsatzpläne festgelegt und ähnliche arbeitslenkende Maßnahmen mit dem österreichischen Hotel verhandelt werden, wird die Vermutung für den Bestand einer DBA-Betriebstätte sprechen. In diesem Fall müssten die der Betriebstätte zuzurechnenden Funktionen in fremdüblicher Weise abgegolten werden und folglich ein entsprechender Teil der Gewinne des deutschen Unternehmens der österreichischen Besteuerung zugeführt werden. Vermutlich würde sich hierbei eine Gewinnzurechnung auf der Grundlage der "Kostenaufschlagsmethode" als sachgerecht erweisen.

Bundesministerium für Finanzen, 5. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Outsourcing, Hotelreinigung, Hilfsbetriebstätte, Lohnsteuerabzug

Stichworte