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Filmdreharbeiten in Österreich

BMFBMF-010221/0081-IV/4/20072.3.20072007

EAS 2825

Produziert eine österreichische Filmproduktionsgesellschaft einen US-Film, bei dem in Österreich durch zwei Monate hindurch die Dreharbeiten mit Schauspielern aus Deutschland, USA, Großbritannien, Spanien und Frankreich stattfinden, dann wird im allgemeinen davon auszugehen sein, dass die an dem Spielfilm mitwirkenden Schauspieler als Arbeitnehmer tätig werden (BFH BStBl. II 70, 867, BStBl. II 72, 88, BStBl II 72, 214, BStBl. II 72, 131) und dass folglich der österreichische Lohnsteuerabzug nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit dem 20-prozentigen Steuersatz vorzunehmen ist. Sollte die künstlerische Mitwirkung als freiberufliche Tätigkeit einzustufen sein, wäre die 20-prozentige Steuer auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu erheben.

Das österreichische Besteuerungsrecht wird in beiden Fällen (unselbständige oder selbständige Arbeitsausübung) durch die dem OECD-Musterabkommen folgenden Doppelbesteuerungsabkommen bestätigt; lediglich im Abkommen mit den USA ist eine Freigrenze von $ 20.000 vorgesehen.

Die Filmschauspieler erhalten ihre Vergütungen für die Erbringung ihrer schauspielerischen Darstellungsleistungen (Aktivleistungen) und nicht als Abgeltung einer von ihnen erteilten Erlaubnis (Passivleistung), derzufolge der mit ihnen gedrehte Film auch verwertet werden darf. Das Herausschälen einer (auf Grund der DBA in Österreich steuerlich nicht erfassbaren) Lizenzgebühr ist daher nicht zulässig, weil davon auszugehen ist, dass bereits auf Grund des Engagementvertrages die Filmverwertungsrechte bei der Filmproduktionsgesellschaft liegen (siehe in diesem Zusammenhang den OECD-Kommentar zu Art. 12 Z 18 letzter Satz OECD-MA, betreffend Studioaufnahmen eines Orchesterkonzertes).

Bundesministerium für Finanzen, 2. März 2007

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Filmdrehaufnahmen

Stichworte