vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Art. 6 Abs. 3 UStG 1994) - Voraussetzung der indirekten Vertretung bei Verwendung der "Sonder-UID"

BMFBMF-010219/0291-VI/4/200720.7.20072007

Gemäß Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3957 ist die vereinfachte Abwicklung in den Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr unter Verwendung einer "Sonder-UID" für Spediteure nur möglich, wenn der Spediteur als indirekter Stellvertreter auftritt. Von dieser Voraussetzung kann aus Gründen der Abgabensicherung nicht Abstand genommen werden.

Wie dem Bundesministerium für Finanzen bekannt wurde, ist diese Voraussetzung aus Unkenntnis bzw. aus EDV-technischen Gründen in vielen Fällen nicht beachtet worden, ohne dass dadurch dem Fiskus ein Schaden entstanden ist.

Zur Vermeidung unbilliger Härten wird für vergangene Zeiträume von einer Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer infolge Nichtvorliegens des indirekten Vertretungsverhältnisses Abstand genommen, wenn alle übrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 in Verbindung mit den hiezu ergangenen Erlassregelungen erfüllt wurden.

Für Zeiträume ab sofort wird die Einhaltung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3957 auch dadurch sichergestellt, dass in e-Zoll eine entsprechende Prüfung implementiert wurde.

Bundesministerium für Finanzen, 20. Juli 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Sonder-UID des Spediteurs, innergemeinschaftliche Lieferungen

Verweise:

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3957

Stichworte