EAS 2826
Ist eine österreichische und eine deutsche GmbH je zu 50% an einer österreichischen Arbeitsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft) beteiligt und werden von den beiden GmbHs Arbeitskräfte an die ARGE abgestellt, dann kann darin in Bezug auf den deutschen Partner kein Fall einer internationalen Arbeitskräftegestellung gesehen werden, die zu einer Steuerabzugspflicht nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 führen könnte. Denn der deutsche Gesellschafter der österreichischen Mitunternehmerschaft ist mit dem in der Personengesellschaftsbetriebstätte erzielten Gewinnen der österreichischen beschränkten Steuerpflicht unterworfen, wenn die Betriebstätte die in Artikel 5 DBA-Deutschland vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Bei dieser Gewinnermittlung sind die mit der Inlandsbetriebstätte zusammenhängenden Betriebsausgaben gewinnkürzend anzusetzen. Die vom deutschen ARGE-Partner der ARGE angelasteten Lohnkosten stellen daher nichts anderes als eine Geltendmachung des Betriebstättenlohnaufwandes dar, können aber nicht in eine Arbeitsgestellungsvergütung umqualifiziert werden. Im Übrigen unterliegen die Löhne der an der österreichischen Betriebstätte eingesetzten Arbeitskräfte der österreichischen Besteuerung.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2007
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Arbeitskräftegestellung, ARGE |