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Informationen zu der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0075-IV/8/200711.7.20072007

Die Europäische Kommission hat die Entscheidung 2006/504/EG bezüglich der Importkontrolle von Lebensmitteln, die ein erhöhtes Aflatoxinrisiko bedeuten können, mit der Entscheidung 2007/459/EG abgeändert. Diese Entscheidung ist rückwirkend mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten.

Die im Hinblick auf die Entscheidung 2007/459/EG erforderlichen Änderungen und Anpassungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 4) berücksichtigt, wobei auf folgende Änderungen besonders hingewiesen wird:

Hinweis: diese Kriterien gelten auch für Amtsplätze von Zollämtern oder zugelassene Warenorte, wenn die Probennahme und Lagerung bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse dort erfolgen soll.

In Fällen, in denen die Sendung zwecks Probenahme vom Ort der Gestellung zu einem anderen Ort befördert werden muss, hat dies und eine allfällige Lagerung im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung unter zollamtliche Kontrolle zu erfolgen.

Hinweis: Im Hinblick auf den kurzfristig rückwirkend festgelegten neuen Kontrollvordruck ist es vorerst nicht zu beanstanden, wenn dieses Dokument von den zuständigen Behörden am Eingangsort in die Europäische Union nicht ausgestellt worden ist. In so einem Fall ist das Dokument nachträglich von der Abfertigungszollstelle auszustellen.

In Österreich wurde dieses Formular als Zollformular mit der Lager Nr. Za 17 aufgelegt und steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter der Adresse www.bmf.gv.at in der Rubrik "Formulare" unter "Formulare - Zoll" in der Kategorie "Sonstige" zum Herunterladen zur Verfügung.

Sofern eine Sendung im Rahmen eines externen Versandverfahrens ungeteilt an eine andere Eingangszollstelle weitergeleitet werden soll, ist im Teil A dieses Kontrolldokuments "Durchfuhr zur benannten Eingangszollstelle" anzukreuzen. Die Verständigung der Organe der Lebensmittelaufsicht sowie die Probennahme und Analyse entfällt in diesem Fall, außer es bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Gesundheitszeugnisses.

Bei allen anderen Sendungen (Kästchen "Einfuhr" ist im Teil A dieses Kontrolldokuments anzukreuzen), haben die zugelassenen Eingangszollstellen vor der Durchführung des Zollverfahrens die für den Ort der Probenziehung örtlich zuständigen Organe der Lebensmittelaufsicht mittels der im Zoll Standartset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Dies gilt auch dann, wenn ein von einer anderen Behörde ausgestelltes Kontrolldokument für Lebensmittel gemäß der Entscheidung 2006/504/EG vorgelegt wird (im Teil A ist "Durchfuhr zur benannten Eingangszollstelle" angekreuzt) und die Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht beantragt wird (Informationscode 70200 im Feld 44 der Zollanmeldung). Der Lebensmittel-Importmeldung sind

anzuschließen. Ferner ist der vom Anmelder bekannt gegeben Ort, an dem eine allfällige Probennahme und Lagerung erfolgen soll, anzuführen. Die Verständigung durch das Zollamt ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.

Bundesministerium für Finanzen, 11. Juli 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Entscheidung 2006/504/EG, ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 21

Schlagworte:

Aflatoxin, Lebensmittelkontrolle

Verweise:

VB-0200 Anlage 4

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