Die Europäische Kommission hat die Entscheidung 2006/504/EG bezüglich der Importkontrolle von Lebensmitteln, die ein erhöhtes Aflatoxinrisiko bedeuten können, mit der Entscheidung 2007/459/EG abgeändert. Diese Entscheidung ist rückwirkend mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten.
Die im Hinblick auf die Entscheidung 2007/459/EG erforderlichen Änderungen und Anpassungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 4) berücksichtigt, wobei auf folgende Änderungen besonders hingewiesen wird:
- Den Beschränkungen unterliegen nunmehr auch alle Verarbeitungserzeugnisse und Lebensmittel aus verschiedenen Zutaten, die aus kontrollpflichtigen Lebensmitteln (Paranüsse aus Brasilien, Erdnüsse aus China und aus Ägypten, Pistazien aus dem Iran sowie Feigen, Haselnüsse oder Pistazien aus der Türkei) gewonnen werden oder solche zu 10% oder mehr enthalten.
- Lebensmittelsendungen mit einem Bruttogewicht von höchstens 5 kg wurden aus dem Geltungsbereich der Entscheidung 2006/504/EG ausgenommen.
- In Österreich sind nunmehr alle Zollstellen als Eingangszollstellen zugelassen. Allerdings wurden in der Entscheidung 2006/504/EG auch besondere Anforderungen an den Ort aufgenommen, an dem eine allfällige Probennahme durch die Lebensmittelaufsichtsorgane und die Lagerung bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse erfolgen soll. Dieser Ort muss nämlich nicht mit dem Ort der Gestellung der Waren übereinstimmen oder ein zugelassener Warenort sein, hat allerdings gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c bis e der Entscheidung 2006/504/EG zumindest folgende Kriterien zu erfüllen:
- es muss die Möglichkeit bestehen, die Entladung und Probenahme an einem geschützten Ort vorzunehmen;
- es müssen Lagerräume und Lagerhäuser vorhanden sein, damit zurückgehaltene Sendungen von Lebensmitteln während des Zeitraums der Zurückhaltung unter angemessenen Bedingungen gelagert werden können, bis das Analyseergebnis vorliegt;
- es müssen Entladegeräte und eine geeignete Probenahmeausrüstung vorhanden sein.
Hinweis: diese Kriterien gelten auch für Amtsplätze von Zollämtern oder zugelassene Warenorte, wenn die Probennahme und Lagerung bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse dort erfolgen soll.
In Fällen, in denen die Sendung zwecks Probenahme vom Ort der Gestellung zu einem anderen Ort befördert werden muss, hat dies und eine allfällige Lagerung im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung unter zollamtliche Kontrolle zu erfolgen.
- Zwecks Dokumentation der Einfuhrkontrollen wurde ein neues Kontrolldokument für Lebensmittel gemäß der Entscheidung 2006/504/EG geschaffen. In diesem Dokument, das von den zuständigen Behörden am Eingangsort in die Europäische Union auszustellen ist, sind die jeweils durchgeführten Kontrollen zu vermerken. Die zollamtliche Abfertigung - ausgenommen die ungeteilte Weiterleitung einer Sendung an eine zugelassene Eingangszollstelle im externen Versandverfahren - ist jedenfalls erst dann zulässig, wenn im Teil C dieses Kontrolldokuments bestätigt ist, dass die Sendung angenommen und für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigegeben wurde.
Hinweis: Im Hinblick auf den kurzfristig rückwirkend festgelegten neuen Kontrollvordruck ist es vorerst nicht zu beanstanden, wenn dieses Dokument von den zuständigen Behörden am Eingangsort in die Europäische Union nicht ausgestellt worden ist. In so einem Fall ist das Dokument nachträglich von der Abfertigungszollstelle auszustellen.
In Österreich wurde dieses Formular als Zollformular mit der Lager Nr. Za 17 aufgelegt und steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter der Adresse www.bmf.gv.at in der Rubrik "Formulare" unter "Formulare - Zoll" in der Kategorie "Sonstige" zum Herunterladen zur Verfügung.
Direkter Link zum Formular Za 17: https://www.bmf.gv.at/service/formulare/zoll_neu/Sonstige/za17.pdf
- Für die Zollabfertigung von kontrollpflichtigen Lebensmitteln (Paranüsse aus Brasilien, Erdnüsse aus China und aus Ägypten, Pistazien aus dem Iran sowie Feigen, Haselnüsse oder Pistazien aus der Türkei) bedeutet dies in der Praxis nunmehr folgende Vorgangsweise:
- Liegt die zugelassene Eingangszollstelle am Eingangsort in die Europäische Union, hat diese Zollstelle zunächst immer eine Dokumentenprüfung (Kontrolle der Handelspapiere und Prüfung der Gültigkeit des Gesundheitszeugnisses und ob der Sendung das ausgefüllte und unterzeichnete Gesundheitszeugnis sowie die Ergebnisse von Probenahme und Analyse beiliegen) durchzuführen. Ferner ist von der Zollstelle ein Kontrolldokument für Lebensmittel gemäß der Entscheidung 2006/504/EG (Lager Nr. Za 17) auszustellen und die Dokumentenprüfung im Teil A vordrucksgemäß zu bestätigen.
Sofern eine Sendung im Rahmen eines externen Versandverfahrens ungeteilt an eine andere Eingangszollstelle weitergeleitet werden soll, ist im Teil A dieses Kontrolldokuments "Durchfuhr zur benannten Eingangszollstelle" anzukreuzen. Die Verständigung der Organe der Lebensmittelaufsicht sowie die Probennahme und Analyse entfällt in diesem Fall, außer es bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Gesundheitszeugnisses.
Bei allen anderen Sendungen (Kästchen "Einfuhr" ist im Teil A dieses Kontrolldokuments anzukreuzen), haben die zugelassenen Eingangszollstellen vor der Durchführung des Zollverfahrens die für den Ort der Probenziehung örtlich zuständigen Organe der Lebensmittelaufsicht mittels der im Zoll Standartset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Dies gilt auch dann, wenn ein von einer anderen Behörde ausgestelltes Kontrolldokument für Lebensmittel gemäß der Entscheidung 2006/504/EG vorgelegt wird (im Teil A ist "Durchfuhr zur benannten Eingangszollstelle" angekreuzt) und die Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht beantragt wird (Informationscode 70200 im Feld 44 der Zollanmeldung). Der Lebensmittel-Importmeldung sind
- das vorgelegte Gesundheitszeugnis,
- die beigefügten Ergebnisse von Probenahme und Analyse sowie
- das Kontrolldokument für Lebensmittel gemäß der Entscheidung 2006/504/EG
anzuschließen. Ferner ist der vom Anmelder bekannt gegeben Ort, an dem eine allfällige Probennahme und Lagerung erfolgen soll, anzuführen. Die Verständigung durch das Zollamt ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.
- Für die weitere Vorgangsweise ergeben sich folgende Varianten:
- Teilt die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich (per Telefax) mit, dass eine zollamtliche Überlassung (ohne Probennahme) erfolgen kann, kann das beantragte Zollverfahren durchgeführt werden.
- In diesem Fall ist von der Zollstelle auf dem Original des Kontrolldokuments für Lebensmittel gemäß der Entscheidung 2006/504/EG in Teil C die Freigabe für den freien Verkehr vordrucksgemäß zu bestätigen und dieses Dokument gemeinsam mit dem vorgelegten Gesundheitszeugnis und den beigefügten Ergebnissen von Probenahme und Analyse an die Partei zu retournieren. Teil B des Dokuments bleibt in diesem Fall leer.
- Teilt die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich (per Telefax) mit, dass eine Probennahme bzw. Prüfung der Erzeugnisse erfolgen soll, hat die Sendung vorerst unter vorübergehender Verwahrung zu verbleiben bzw. ist sie im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung unter zollamtliche Kontrolle zu jenem Ort zu befördern, an dem die Probenahme und Kontrolle erfolgen soll.
- In diesem Fall werden von der Lebensmittelaufsichtsbehörde auf dem Original des Kontrolldokuments für Lebensmittel gemäß der Entscheidung 2006/504/EG in Teil B die durchgeführten Kontrollmaßnahmen bestätigt. Die Sendung hat weiterhin unter vorübergehender Verwahrung zu verbleiben bis die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich (per Telefax) das Untersuchungsergebnis bekannt gibt und mitteilt, dass eine zollamtliche Überlassung erfolgen kann.
- Die Zollstelle hat sodann auf dem Original des Kontrolldokuments für Lebensmittel gemäß der Entscheidung 2006/504/EG in Teil C die Freigabe für den freien Verkehr vordrucksgemäß zu bestätigen und dieses Dokument gemeinsam mit dem vorgelegten Gesundheitszeugnis und den beigefügten Ergebnissen von Probenahme und Analyse sowie dem von der Lebensmittelaufsichtsbehörde übermittelten Untersuchungsergebnis an die Partei zu retournieren. Die beantragte Zollabfertigung kann sodann durchgeführt werden.
- Teilt die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich (per Telefax) mit, dass eine zollamtliche Überlassung (ohne Probennahme) erfolgen kann, kann das beantragte Zollverfahren durchgeführt werden.
- Eine Prüfung von Sendungen durch Organe der Lebensmittelaufsicht oder eine Probennahme und Analyse ist dann nicht erforderlich, wenn neben dem Gesundheitszeugnis und den Ergebnissen von Probenahme und Analyse auch ein Kontrolldokument für Lebensmittel gemäß der Entscheidung 2006/504/EG vorgelegt wird, in dem im Teil C bereits bestätigt ist, dass die Sendung angenommen und für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigegeben wurde. Solche Sendungen können ohne weiteres zollamtlich abgefertigt werden, es sei denn das Kontrolldokument ist unklar oder widersprüchlich ausgefüllt.
Bundesministerium für Finanzen, 11. Juli 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Entscheidung 2006/504/EG, ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 21 |
Schlagworte: | Aflatoxin, Lebensmittelkontrolle |
Verweise: | VB-0200 Anlage 4 |