Die Kommission hat am 20. April 2007 im ABl. Nr. C 87 eine neue Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der jeden Weinexport in die Gemeinschaft begleitenden Dokumente beauftragt worden sind, veröffentlicht.
Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210 Abschnitt 1.5.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 20. April 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 29 VO 883/2001 , ABl. Nr. L 128 vom 10.05.2001 S. 1 |
Schlagworte: | Wein |
Verweise: | VB-0210 Abschnitt 1.5 |