Die Fahrerkarte, die gemäß § 102a KFG von einem LKW-/Autobus-Lenker besorgt werden muss, ist unabdingbar für die Inbetriebnahme eines LKW/Autobusses des Arbeitgebers. Es liegt im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers, dass der Lenker eine Fahrerkarte beibringt, da er sonst seine Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht ausüben kann. Eine private Verwendung der Fahrerkarte ist praktisch auszuschließen.
Der Arbeitgeber ist aufgrund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.2006, 9 ObA 92/06d verpflichtet, die Kosten für die Fahrerkarte in Höhe von 70,- Euro dem Arbeitnehmer zu vergüten. Diese arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers ist mittlerweile auch in die maßgeblichen Kollektivverträge eingeflossen. Aufgrund dieser verpflichtenden Kostenübernahme können diese Vergütungen für die Fahrerkarte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wie ein Kostenersatz gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 behandelt werden. Sie führen daher zu keinen steuerpflichtigen oder sozialversicherungspflichtigen Einkünften.
Auf Grund der Behandlung nach § 26 Z 2 EStG 1988 stellen die Ausgaben des Arbeitnehmers für die Fahrerkarte regelmäßig keine Werbungskosten dar. Allfällige Rückzahlungen des Arbeitnehmers für erhaltene Vergütungen sind keine Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 und bei der Lohnverrechnung nicht zu berücksichtigen.
Bundesministerium für Finanzen, 14. März 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 26 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Fahrerkarte, Kostenersatz, steuerpflichtige Einkünfte, Werbungskosten |
Verweise: | § 102a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |