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Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kleinbusses unter Bedachtnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 21. 9. 2006, Zl. 2003/15/0036

BMFBMF-010219/0024-VI/4/20071.2.20072007

 

Für die Anerkennung eines Fahrzeuges als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus ist neben dem Vorliegen von Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen erforderlich, dass das Fahrzeug ein kastenwagenförmiges Äußeres aufweist (siehe die Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. 9. 2006, Zl. 2003/15/0036, bei Prüfung der Kleinbuseigenschaft des Opel Zafira entschieden, dass mit den Außenmaßen des Fahrzeuges allein das Vorliegen eines kastenwagenförmigen Äußeren nicht bestimmbar ist.

Der Verwaltungsgerichthof hat nicht ausgeführt, dass die Außenmaße eines Fahrzeuges, dessen Kleinbuseigenschaft zu prüfen ist, gänzlich unbeachtlich sind. Die Einbeziehung von Mindestmaßen bei der Prüfung der Kleinbuseigenschaft hat ihren Grund darin, dass nach dem EuGH-Urteil Rs. C-409/99 Österreich verpflichtet ist, bei der Anerkennung von Fahrzeugen als Kleinbusse auf die diesbezügliche Verwaltungspraxis zum 1. 1. 1995 Bedacht zu nehmen. Österreich muss somit alle Fahrzeuge, die zum 1. 1. 1995 als Kleinbusse anerkannt waren, auch weiterhin als solche anerkennen. Allerdings entspricht es dem EuGH-Urteil, Fahrzeuge, die zum 1. 1. 1995 nicht als Kleinbusse anerkannt waren, auch weiterhin nicht als solche anzuerkennen. Das Bundesministerium für Finanzen hat hier insofern eine großzügige Auslegung getroffen, als es auch Fahrzeuge, die am 1. 1. 1995 noch nicht auf dem Markt waren, dahingehend überprüft, ob sie - wenn sie am 1. 1. 1995 bereits auf dem Markt gewesen wären - als Kleinbusse anerkannt worden wären. Hiebei werden die geringsten Außenmaße der zum 1. 1. 1995 anerkannt gewesenen Fahrzeugtypen herangezogen. Nur Fahrzeuge, die nicht einmal diese Mindestmaße erreichen und somit auch nach der Verwaltungspraxis zum 1. 1. 1995 keinesfalls als Kleinbusse anerkannt worden wären, werden nicht in die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse aufgenommen.

Diese aus der EuGH-Judikatur abgeleitete Vorgangsweise des Bundesministeriums für Finanzen hat durch das nunmehrige VwGH-Erkenntnis Zl. 2003/15/0036 insofern eine Modifikation erfahren, als aufgrund der Außenmaße (Größe) eines Fahrzeuges allein nicht auf das kastenwagenförmige Äußere geschlossen werden kann. Es könnte also auch einem Fahrzeug, das nicht einmal diese Mindestmaße, die in Entsprechung der zum 1. 1. 1995 bestandenen Verwaltungspraxis ermittelt wurden, aufweist, Kleinbuseigenschaft zukommen oder einem neu auf den Markt kommenden Fahrzeug, das diese Mindestmaße überschreitet, die Kleinbuseigenschaft nicht zuerkannt werden.

Der VwGH hat jedoch nicht die Frage entschieden, ob der Opel Zafira eine Kastenwagenform aufweist. Nach Ansicht des Bundesministeriums weist der Opel Zafira keine Kastenwagenform auf. Indizien hiefür sind die vorgezogene Motorhaube, die abfallende Dachlinie und die abgeschrägte Heckpartie. Dasselbe gilt zB für die siebensitzigen Fahrzeuge Citroen C4 Picasso, Ford S-Max, Honda Stream, KIA Carens, Mazda Premacy, Mazda 5, Mercedes R-Klasse, Peugeot 307, Renault Grand Scénic, Toyota Corolla Verso und VW Touran.

Diese Fahrzeuge sind daher unverändert nicht als Kleinbusse anzusehen und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Würde man für derartige Fahrzeuge (kleine Minivans) den Vorsteuerabzug zulassen, käme es zu einer Aushöhlung der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2. Z 2 lit. b UStG 1994. Unternehmer würden in diesem Fall in großem Maße anstelle "normaler" PKWs und Kombis diese Minivans einsetzen, zumal diese Fahrzeuge zwar auf sieben Personen zugelassen werden können, im tatsächlichen Einsatz jedoch vielfach - wie "normale" PKWs und Kombis - als fünfsitzige Fahrzeuge verwendet werden und sich die hinteren Sitzplätze für längere Fahrten meist kaum eignen. Der budgetären Zielsetzung der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 und somit dem Willen des Gesetzgebers könnte bei Zulassung derartiger Fahrzeuge als Kleinbusse nicht mehr entsprochen werden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2007

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Kleinbus, Vorsteuerabzug

Verweise:

VwGH 21.09.2006, 2003/15/0036
EuGH, C-409/99

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