5.9.30.1 Voraussetzungen
Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung durch das überlassende Unternehmen) vorliegen. Umzugskosten ohne Wechsel des Dienstortes und ohne Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, sind nicht absetzbar. Abgesehen von Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Umzug fordert (zB Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung, Räumung einer bisherigen Dienstwohnung), kann eine berufliche Veranlassung nur zur Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges angenommen werden.Ein "Umzug" setzt in allen Fällen aber voraus, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls eine Berücksichtigung aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung" (siehe Rz 341) in Betracht.
Bei der Beurteilung der Umzugskosten als Werbungskosten ist nicht zu prüfen, ob das bisherige Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer beendet wurde.
Sachverhalt | Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar |
Ein Arbeitsloser übersiedelt zu einem entfernten Dienstort. | Ja, weil die Berufsausübung vom bisherigen Wohnsitz so weit entfernt ist, dass ein neuer Wohnsitz dadurch begründet werden muss. |
Ein Berufsanfänger zieht von Eltern zu einem entfernten Dienstort. | Ja. Auch das Wohnen im Elternhaus stellt einen Wohnsitz dar. |
Ein Arbeitnehmer mit aufrechtem Dienstverhältnis übersiedelt zum entfernten neuen Dienstort | Ja. |
Berufstätige Partnerin zieht mit arbeitslosem Partner zu einem (neuen) entfernten Dienstort. Beide beginnen ein neues Dienstverhältnis. | Ja, für beide. |
Übersiedlung vom ausländischen Wohnsitz auf Dauer zu einem neuen Arbeitgeber in Österreich; bisher arbeitslos bzw. hat das Engagement im Ausland geendet. | Ja. |
Übersiedlung vom ausländischen Arbeitgeber und Wohnsitz zu einem neuen Arbeitgeber nach Österreich auf Dauer; fixe Beschäftigungszusage im Übersiedelungszeitpunkt; | Ja. |
Bei Wegzug aus Österreich und Begründung eines Dienstverhältnis im Ausland | Nein, da diese Kosten durch das neue Dienstverhältnis im Ausland veranlasst werden. |
5.9.30.2 Art und Höhe der Aufwendungen
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so sind insbesondere folgende Ausgaben als Werbungskosten absetzbar (vgl. VwGH 31.5.1994, 91/14/0170):Umzugskosten | abzugsfähig |
Transport- und Packkosten des Hausrates | ja |
Handwerkerkosten zur Demontage der Wohnungsausstattung | ja |
eigene Fahrtkosten zur Wohnungssuche und anschließenden Übersiedlung | ja |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche eines Nachmieters für die aufgegebene Wohnung | nein |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Mietwohnung am Dienstort | ja |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Eigentumswohnung am Dienstort | nein |
Mietkostenweiterzahlung nach Auszug während der Kündigungsfrist für die alte Wohnung | ja |
Kosten der vertragsgemäßen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der aufgegebenen Mietwohnung | nein |
Anschaffungskosten für Hausrat | nein |
Wohnungsablösen | nein |
Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung (somit auch Maklerkosten) sind nicht absetzbar.