Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Losungsermittlung, Kassasturz, vereinfachte Losungsermittlung, Bareinnahmen und Barausgaben, Bareingänge und Barausgänge, Barbewegungen, Aufzeichnungspflichten |
Verweise: | § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
3. Anwendung der vereinfachten Losungsermittlung
Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz)
Bei der vereinfachten Losungsermittlung werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt (Kassasturz).
End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge (etwa Privatentnahmen, Betriebsausgaben, Bankeinzahlungen, sonstige Ausgaben), sowie nicht erfolgswirksamen Bareingänge (etwa Privateinlagen, Bankabhebungen) sind täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen. Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen (Kassenbericht bzw. Kassenbuch mit Bestandsfeststellung) muss nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können.
Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zur Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen.
Wenn in einem Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehrere Kassen als Abrechnungseinheiten vorliegen, so hat die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kasse gesondert zu erfolgen.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Losungsermittlung, Kassasturz, vereinfachte Losungsermittlung, Bareinnahmen und Barausgaben, Bareingänge und Barausgänge, Barbewegungen, Aufzeichnungspflichten |
Verweise: | § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |