Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 20 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | DBA-USA, Studenten, Lehrlinge, Unterhaltszahlungen, Postgraduate Forschung |
Mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 24 DBA-USA, BGBl. Nr. III 6/1998, mit Notenwechsel vom 9. November 2004 und vom 2. April 2005 einvernehmlich festgestellt worden, dass die in Artikel 20 (Studenten und Lehrlinge) beschriebene Befreiung nicht für Zahlungen für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung gilt, die ein Student erhält, der in Österreich ansässig ist oder in Österreich unmittelbar vor der Einreise in die Vereinigten Staaten ansässig war, und der sich in den Vereinigten Staaten zum Vollzeitstudium an einer anerkannten Bildungseinrichtung aufhält, wenn ein solches Stipendium aus Quellen der Vereinigten Staaten gezahlt wird, z.B. wenn der Zahler der Einkünfte eine US-Stiftung ist. Demnach darf die Zahlung eines solchen Stipendiums nach dem innerstaatlichen Steuerrecht der Vereinigten Staaten und Österreichs besteuert werden.
In jedem Fall dürfen gemäß Artikel 23 (Gleichbehandlung) österreichische Studenten in den Vereinigten Staaten keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen US-Staatsangehörige unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß im umgekehrten Fall, in dem ein US-Student nach den allgemeinen Regelungen der Artikel 20 und 23 in Österreich der Besteuerung unterliegt.
Darüber hinaus besteht Einvernehmen, dass ein Stipendium, welches für Zwecke der Postgraduate Forschung gewährt und von einem Studenten bezogen wird, der sich im anderen Vertragsstaat nur für Forschungszwecke und weder zum Vollzeitstudium an einer anerkannten Bildungseinrichtung noch zur Vollzeitausbildung aufhält, nicht unter Artikel 20 (Studenten und Lehrlinge) fällt. Für die steuerliche Behandlung solcher Zahlungen sind die Bestimmungen des Artikels 21 (Andere Einkünfte) maßgeblich und die Zahlungen unterliegen somit ausschließlich im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung.
Bundesministerium für Finanzen, 30. November 2006
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 20 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | DBA-USA, Studenten, Lehrlinge, Unterhaltszahlungen, Postgraduate Forschung |