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Besteuerung von Lizenzgebühren - DBA Slowenien

BMFBMF-010221/0477-IV/4/200628.8.20062006Besteuerung von Lizenzgebühren - DBA Slowenien

Rückerstattung von slowenischen Quellensteuern auf Lizenzgebühren

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999

Schlagworte:

Rückerstattung, Quellensteuer, Formulare, Slowenien

 

Lizenzgebühren, die von slowenischen Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25% beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Slowenien, BGBl. III Nr. 4/1999, in Slowenien einer 10%igen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Slowenien von der Besteuerung ausgenommen. Slowenien hat das DBA in dieser Hinsicht jedoch anders ausgelegt, allerdings in einem Notenwechsel im April 2006 zugesichert, für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 (Einführung der slowenischen Abzugsbesteuerung) bis zum 31. Dezember 2006 über Antrag betroffener österreichischer Lizenzgebührenempfänger die slowenische Abzugssteuer rückzuerstatten. Ab 1.1.2007 wird das Doppelbesteuerungsabkommen revidiert und für sämtliche Lizenzgebühren einheitlich eine 5%ige Quellensteuer vorgesehen.

Für die Zeit zwischen 1.1.2005 und 31.12.2006 wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 26 DBA-Slowenien zur Besteuerung von Lizenzgebühren folgendes Einvernehmen hergestellt:

Rückerstattungsanträge betreffend abkommenswidrig einbehaltene Quellensteuern von Lizenzgebühren sind unter Verwendung des Vordruckes MF-DURSobr.KIDO 11 (Request for refund of tax on royalties based on the provisions of a treaty for the avoidance of double taxation of income) an das zuständige slowenische Finanzamt zu senden. Wurde in der Vergangenheit ein auf dem Vordruck MF-DURSobr.KIDO 3 (Request for reduction or exemption of tax on royalties based on the provisions of a treaty for the avoidance of double taxation of income) gestellter Antrag auf Quellensteuerentlastung abgewiesen, dann ist in dem Rückerstattungsantrag auch Datum und Geschäftszahl der abweislichen Entscheidung anzugeben. Die Rückerstattungsanträge sind laut Information der slowenischen Finanzverwaltung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Quellensteuer zu stellen.

Die Vordrucke sind in der Beilage angeschlossen.

Bundesministerium für Finanzen,

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999

Schlagworte:

Rückerstattung, Quellensteuer, Formulare, Slowenien

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