Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Zoll |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 4 lit. c Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBl. III Nr. 219/2005 |
Schlagworte: | Tabakkontrollkonvention |
Die Verwertung von Tabakerzeugnissen wurde zuletzt mit Erlass vom 4. April 1997, GZ. 16 0120/1-IV/16/97, FS 100, ergänzt mit Erlass vom 24. November 2000, GZ.16 01 0120/1-VI/16/00, FS 100, geregelt. Die den Erlässen zu Grunde liegende Rechtslage hat durch die Tabakkontrollkonvention der WHO ("Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs") BGBl. III Nr. 219/2005 vom 29. Dezember 2005, eine Änderung erfahren. Nach Art. 15 Abs. 4 lit. c des Rahmenübereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass alle beschlagnahmten Herstellungsgeräte, gefälschten und geschmuggelten Zigaretten und sonstigen Tabakerzeugnisse nach Möglichkeit mit Hilfe umweltfreundlicher Methoden vernichtet oder in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht entsorgt werden. Verfallene oder an den Bund preisgegebene Zigaretten sind daher in Hinkunft ausnahmslos zu vernichten. Im Sinne des Erlasses vom 24. November 2000, GZ. 0120/1-VI/16/00, ist diese Vorgangsweise auch bei beschlagnahmten Zigaretten anzuwenden, soferne die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung vorliegen bzw. die gerichtliche Zustimmung zu einer vorzeitigen Verwertung vorliegt.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Mai 2006
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Zoll |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 4 lit. c Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBl. III Nr. 219/2005 |
Schlagworte: | Tabakkontrollkonvention |