Erfolgt vor dem 1. Jänner 2007 die Lieferung eines Gegenstandes in das Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten Bulgarien oder Rumänien, die Verbringung in einen dieser Staaten jedoch erst nach dem 31. Dezember 2006, wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis. Es gilt somit die in UStR 2000 Rz 1051a anlässlich der EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 getroffene Regelung analog.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Dezember 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU, Ausfuhrnachweis |
Verweise: | UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1051a |