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Verschmelzende Umwandlung einer österr. Holdinggesellschaft auf die französische Muttergesellschaft

BMFBMF-010221/0554-IV/4/20069.11.20062006

EAS 2781

Wird eine österreichische Holdinggesellschaft, die eine Beteiligung an einer schweizerischen und einer französischen Tochtergesellschaft hält, verschmelzend auf der Grundlage des Umgründungssteuergesetzes steuerneutral auf die alleinige französische Gesellschafterin umgewandelt, verbleibt in Österreich keine Betriebstätte mehr und die zwei Beteiligungen scheiden damit aus der österreichischen Besteuerungshoheit aus und gehen in das Betriebsvermögen der übernehmenden französischen Gesellschaft über.

Auf Gesellschafterebene sind allerdings besondere Überlegungen anzustellen: Vor dem Umwandlungsvorgang hält die französische Muttergesellschaft eine unter § 98 Abs 1 Z 8 EStG fallende Beteiligung an der österreichischen Holdinggesellschaft, bei deren Veräußerung die stillen Reserven nach inländischem Recht der beschränkten Steuerpflicht zu unterziehen sind. Dieses inländische Besteuerungsrecht wird - abweichend von den OECD-Grundsätzen - durch Artikel 13 Abs.3 lit. a DBA-Frankreich nicht unterdrückt. Bei dem Umwandlungsvorgang geht daher nicht auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerhängigkeit der in den Anteilen aufgespeicherten Wertzuwächse verloren, sondern diese Steuerhängigkeit erlischt, weil die Beteiligung an der inländischen Holdinggesellschaft und damit die Steuerhängigkeit der darin enthaltenen stillen Reserven untergeht. Die französische Muttergesellschaft setzt demnach durch die verschmelzende Umwandlung ihrer Tochtergesellschaft eine Maßnahme, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich hinsichtlich des eingetretenen Wertzuwachses in der genannten Beteiligung führt. Es hat daher auf der Grundlage von § 98 Abs. 1 Z 8 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Z 2 EStG eine "Wegzugsbesteuerung" stattzufinden, in deren Rahmen aber ein Antrag auf Besteuerungsaufschub gestellt werden kann.

Bundesministerium für Finanzen, 9. November 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 3 lit. a DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
§ 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wegzugsbesteuerung, Besteuerungsaufschub, Umwandlung

Stichworte