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Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988)

BMFBMF-010203/0561-VI/6/200622.11.20062006

§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sieht im letzten Satz des letzten Teilstriches vor, dass Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden. Ob der Auslandseinsatz überwiegt, richtet sich nach dem Verhältnis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zum zeitlichen Ausmaß des Auslandseinsatzes (vgl. EStR 2000 Rz 3732 zu § 10 Abs. 2 EStG 1988 idF vor dem KMU-Förderungsgesetz 2006).

Werden zunächst im Inland eingesetzte begünstigte Kraftfahrzeuge später in das Ausland vermietet, kann damit die Ausschlussbestimmung des letzten Teilstriches des § 108e Abs. 2 EStG 1988 verwirklicht werden. Dies wäre der Fall, wenn die Vermietung eines Fahrzeuge ins Ausland zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem nicht schon die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verstrichen ist und das Fahrzeug in der Folge durch die Vermietung - bezogen auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - überwiegend im Ausland eingesetzt wird.

Wurde für das Fahrzeug eine Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen, kann eine Korrektur der Selbstberechung durch Erlassung eines Festsetzungsbescheides nur nach Maßgabe des § 201 BAO erfolgen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 BAO kann eine Festsetzung von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechnet Betrages erfolgen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 5 BAO kann eine Festsetzung von Amts wegen erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295a BAO die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden. Gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO hat eine Festsetzung zu erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei vorliegen würden.

Die nachträgliche Vermietung in das Ausland stellt keine Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 BAO dar, sodass die Erlassung eines Festsetzungsbescheides nach § 201 Abs. 3 Z 2 BAO jedenfalls nicht in Betracht kommt. Innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechnet Betrages kann nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO eine Korrektur des gutgeschriebenen Prämienbetrages erfolgen. Nach Ablauf der Jahresfrist kommt (innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist) eine Korrektur nach § 201 Abs. 2 Z 5 BAO in Betracht, weil die nachträgliche Änderung (Vermietung ins Ausland) nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO darstellt. Ob Maßnahmen nach § 201 Abs. 2 Z 1 und Z 5 BAO erfolgen, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (§ 20 BAO).

Bundesministerium für Finanzen, 22. November 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Investitionszuwachsprämie

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3732
§ 10 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 201 Abs. 2 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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