EAS 2766
Lizenzgebühren, die von slowenischen Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25% beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Slowenien in Slowenien einer 10-prozentigen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Slowenien von der Besteuerung ausgenommen (EAS 2543, EAS 2658). Slowenien hat das DBA in dieser Hinsicht jedoch anders ausgelegt, allerdings in einem Notenwechsel im April 2006 zugesichert, für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 (Einführung der slowenischen Abzugsbesteuerung) bis zum 31. Dezember 2006 über Antrag betroffener österreichischer Lizenzgebührenempfänger die slowenische Abzugssteuer rückzuerstatten. Ab 1. Jänner 2007 wird das Doppelbesteuerungsabkommen revidiert und für sämtliche Lizenzgebühren einheitlich eine 5-prozentige Quellensteuer vorgesehen.
Rückerstattungsanträge sind unter Verwendung des Vordruckes MF-DURSobr.KIDO 11 (Request for refund of tax on royalties based on the provisions of a treaty for the avoidance of double taxation of income) an das zuständige slowenische Finanzamt zu senden. Wurde in der Vergangenheit ein auf dem Vordruck MF-DURSobr.KIDO 3 (Request for reduction or exemption of tax on royalties based on the provisions of a treaty for the avoidance of double taxation of income) gestellter Antrag auf Quellensteuerentlastung abgewiesen, dann ist in dem Rückerstattungsantrag auch Datum und Geschäftszahl der abweislichen Entscheidung anzugeben.
Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 Abs. 1 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999 |
Schlagworte: | Lizenzgebühren, Rückerstattung in Slowenien, MF-DURSobr.KIDO 11, MF-DURSobr.KIDO 3 |
Verweise: |