EAS 2762
Bezieht eine in Deutschland gegründete gewerblich tätige KG Gewinnausschüttungen von ihrer in Österreich errichteten Tochtergesellschaft, dann fällt diese Gewinnausschüttung insoweit nicht unter Artikel 10 DBA-Deutschland, als diese Ausschüttung in jene KG-Gewinnanteile eingeht, die in Österreich ansässigen Kommanditisten zurechenbar sind. Diese Teile der Gewinnausschüttung sind daher als Bestandteile der deutschen Betriebstättengewinne in Österreich gemäß Artikel 7 DBA-Deutschland von der Besteuerung freizustellen.
Die den österreichischen Kommanditisten im Wege der deutschen KG zugehenden Kapitalerträge unterliegen damit auf Grund des Abkommens keinem österreichischen Kapitalertragsteuerabzug. Da es für solche an Steuerinländer fließende Inlandskapitalerträge gegenwärtig kein Verbot einer unmittelbaren Anwendung des Art. 7 DBA-Deutschland gibt, kann die abzugspflichtige inländische Kapitalgesellschaft die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges unmittelbar bei der Ausschüttung unterlassen (vorausgesetzt, sie verfügt über sämtliche Unterlagen, die die DBA-Freistellungsverpflichtung belegen). Unterliegen diese Kapitalerträge aber keinem Steuerabzug mehr, dann kommt ihnen gemäß § 97 Abs. 1 EStG auch keine Endbesteuerungswirkung zu. Daher ist es nicht zulässig, die im Gewinnanteil der deutschen KG enthaltenen österreichischen Kapitalerträge von der Erfassung zum Progressionsvorbehalt auszunehmen.
Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Endbesteuerungswirkung, Dividenden, Progressionsvorbehalt |