EAS 2752
Ist für ein österreichisches Verlagshaus erkennbar oder zumindest zu vermuten, dass die Zahlung von Autorenhonoraren an eine deutsche Agentur von dieser vermittlungsweise für die betreffenden Autoren entgegengenommen wird, dann kann ein Steuerabzug nach § 99 EStG nur unterbleiben, wenn von den betreffenden - ebenfalls in Deutschland ansässigen - Autoren ausgefüllte Formulare ZS-QU1 vorgelegt werden. Eine amtliche Bestätigung dieser Formulare ist nur bei Überschreiten der 10.000 Euro-Grenze des § 2 DBA-EVO, BGBl. III, Nr. 92/2005, erforderlich. Sollte ein zur inländischen unbeschränkten Steuerpflicht führender österreichischer Zweitwohnsitz bestehen, löst dieser nicht die in § 2 DBA-EVO vorgesehene amtliche Bestätigungspflicht aus, da diesfalls bereits gemäß § 99 EStG keine Steuerabzugsverpflichtung entsteht.
Nur dann, wenn das österreichische Verlagshaus seinen Verlagsvertrag mit der deutschen Autorenagentur selbst abschließt, wenn die deutsche Agentur daher nicht als "Agentur", also nicht als Agent (Vermittler) der Autoren, auftritt, sondern die Vertragspflichten im eigenen Namen eingeht, wäre ein von der deutschen Gesellschaft ausgestelltes Formular ZS-QU2 zu verwenden, wobei sich dann die 10.000 Euro-Grenze nicht nach den Autorenanteilen, sondern nach der Gesamtzahlung an die Agentur richtet.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Autorenhonorare, DBA-Entlastungsverordnung, ZS-QU1, ZS-QU2, Agentur |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |