EAS 2699
Gemäß Artikel 10 Abs. 3 des künftigen Doppelbesteuerungsabkommens mit Bosnien-Herzegowina bestimmt das Recht des Quellenstaates - mit Bindungswirkung für den Ansässigkeitsstaat -, den Begriffsinhalt des Ausdruckes "Dividenden". Beteiligen sich daher österreichische Investoren an einem bosnischen "Privatization Investment Fund" dann stellen die Ausschüttungen dieses Fonds "Dividenden" im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens dar, wenn sich diese Qualifizierung aus dem Recht Bosniens herleitet; und zwar auch dann, wenn der Fonds aus der Sicht des österreichischen Rechts als (transparenter) Investmentfonds einzustufen ist.
Dies hat zur Folge, dass einerseits Bosnien zur Quellenbesteuerung in Höhe von 15% berechtigt wird und dass andererseits Österreich das Besteuerungsrecht unter Anrechnungsverpflichtung in Bezug auf die Quellensteuer erhält. Wie dieses auf der Ebene des Abkommensrechtes nach der Dividenden-Regel zugeteilte Besteuerungsrecht in Österreich auf der Ebene des inländischen Rechts wahrgenommen wird, richtet sich allerdings nach österreichischem inländischem Recht. Dies bedeutet, dass keine Aktiendividenden, sondern Erträge aus Anteilsrechten an einem ausländischen Kapitalanlagefonds in Österreich zu besteuern sind.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Februar 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Investmentfonds, DBA Bosnien-Herzegowina |
Verweise: | § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |