EAS 2690
Vertreibt eine in Deutschland ansässige Gesellschaft Musik-CDs in Österreich und richtet sie hierzu ein inländisches Büro mit 2 Mitarbeitern ein, die allerdings keine Lieferaufträge entgegennehmen, jedoch durch Werbestrategien an der Markterschließung in Österreich mitwirken, dann ist zu vermuten, dass diesem Büro nicht bloß eine unterstützende Hilfsfunktion im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 DBA-Deutschland zukommt. Denn die Umsetzung von Marktzugangsstrategien zählt zu den Kernaufgaben jeder unternehmerischen Vertriebsaktivität.
Durch den Werbeaufwand wird für das Unternehmen ein Firmenwert aufgebaut, der zwar bilanziell nicht als Wirtschaftsgut verbücherungsfähig ist, der aber dennoch in dem Unternehmen vorhanden und bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen jenem Unternehmensteil zuzuordnen ist, der ihn geschaffen hat. Wird die Markterschließung durch ein Zusammenwirken von ausländischem Hauptsitz und inländischer Betriebstätte bewirkt, so wird dieser selbst geschaffene Firmenwert - bei Anwendung des von der OECD propagierten "separate entity approach" - nach österreichischer Auffassung beiden Unternehmensteilen nach Art eines wirtschaftlichen Miteigentums zuzuordnen sein.
Dies aber wieder hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des der österreichischen Betriebstätte zuzuordnenden Gewinnes darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der dem Unternehmen aus dem Österreich-Geschäft erwachsende Gewinn durch Nutzung des der Betriebstätte zuzuordnenden Firmenwertes "mitverdient" worden ist, was zu einer entsprechenden Abgeltung im Verrechnungspreisweg Anlass geben muss. Es kann daher nicht damit sein Bewenden haben, der österreichischen Betriebstätte bloß den Werbeaufwand zu ersetzen und damit die Betriebstätte gewinnlos zu belassen.
Eine Methodik für die Vornahme der Gewinnzurechnung nach Österreich kann allerdings nicht im EAS-Verfahren in allgemeiner Form festgelegt werden; vielmehr müsste von Parteienseite ein Aufteilungsvorschlag ausgearbeitet werden; sodann sollte versucht werden, diesen auf der Ebene der lokalen Finanzbehörden der beiden Länder - zumindest zeitlich befristet - abzustimmen. Sollte dies fehlschlagen, kann die Sache gemäß Artikel 25 DBA-Deutschland noch im Ansässigkeitsstaat (in Deutschland) zum Gegenstand eines internationalen Verständigungsverfahrens gemacht werden.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Jänner 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Firmenwert, Werbeaufwand, Gewinnaufteilung, Verrechnungspreise |