EAS 2678
Schließt ein niederländischer Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Österreich mit einer schweizerischen Gesellschaft einen Dienstvertrag ab, auf Grund dessen er zum Großteil in der Schweiz teilweise aber auch in Österreich und in Drittstaaten beruflich tätig wird, dann sind seine Arbeitslöhne auf die Tätigkeiten in der Schweiz einerseits und auf die Tätigkeiten in Österreich und in den Drittstaaten andererseits aufzuteilen. Auf Grund von Artikel 15 des DBA-Schweiz steht der Schweiz das Besteuerungsrecht nur an jenem Teil der Arbeitslöhne zu, der auf Tätigkeiten in der Schweiz entfällt, während das Besteuerungsrecht an den übrigen Arbeitslöhnen Österreich als Ansässigkeitsstaat übertragen wird.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, in welcher Form die Arbeitslöhne zufließen, als Barzahlungen oder Sachzuwendungen bzw. als laufende Leistungen oder als Einmalzahlungen in Bonusform. Nach diesen Regelungen ist daher auch das Besteuerungsrecht an jenem Entgelt zwischen der Schweiz und Österreich aufzuteilen, das als Bonus anlässlich des Abschlusses des Dienstvertrages zufließt (Signing-Bonus bzw. Einstiegsprämie siehe auch EAS 1305) und das als weiterer Bonus für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes geleistet wird.
Auch der letztgenannte Bonus für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes wird nach Auffassung des BM für Finanzen von Artikel 15 erfasst, da ein solcher Bonus ebenfalls ein Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Denn der bloße Umstand, dass ein Dienstnehmer sich im Arbeitsvertrag zu einer bestimmten Qualität seiner Arbeitsleistungen (hier: zur ausschließlichen Erbringung dieser Arbeitsleistungen an seinen Arbeitgeber) verpflichtet, gestattet nicht, den Bonus aus Artikel 15 herauszulösen und dem Artikel 21 des Abkommens zu unterstellen.
Angesichts des Umstandes, dass es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, im Voraus zufließende Einkünfte, die die gesamte Dienstzeit betreffen, im Vorhinein sachgerecht aufzuteilen und dass nachträgliche Berichtigungen auf Grund der tatsächlichen Aufenthaltszeiten in den verschiedenen Ländern ebenfalls zu einem kaum zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand führen, könnte es sich empfehlen, diese Aufteilung in Österreich auf der Grundlage von § 184 BAO im Schätzungsweg in der Weise vorzunehmen, dass den lokalen Steuerbehörden der beiden Staaten ein Aufteilungsvorschlag unterbreitet und hierbei versucht wird, einen von beiden Behörden akzeptierten Aufteilungsmodus zu finden.
Sollte dies fehlschlagen, könnte noch im Rahmen eines österreichisch-schweizerischen Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 25 DBA-Schweiz eine akkordierte Lösung erwirkt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Jänner 2006