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5.5.11 Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände

BMFBMF-010203/0328-VI/6/200626.6.2006

5.5.11.1 Allgemeines

Rz 1412
Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände sind:

5.5.11.2 Pflichtbeiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände

Rz 1413
Diese Verbände sind unmittelbar durch Gesetz oder darauf basierender Ermächtigung errichtet und somit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzusehen. Der Begriff "Pflichtbeiträge" besagt, dass zum entsprechenden Verband Pflichtmitgliedschaft bestehen muss. Unter diesen Tatbestand fallen somit sämtliche Kammerumlagen und ähnlich bezeichneten Beiträge (VwGH 15.4.1975, 0724/74). Der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostencharakter ergibt sich aus dem Zwangscharakter der zu leistenden Beiträge.

Rz 1414
Im Einzelnen sind von selbstständig Tätigen je nach Berufsstand Pflichtbeiträge an folgende Verbände zu leisten:

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