1 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (§ 1 EStG 1988)
1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht
Voraussetzung für einen inländischen Lohnsteuerabzug ist, dass der Arbeitgeber über eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 verfügt. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland die Lohnkonten für den ausländischen Arbeitgeber führt, die Einkommensteuer im Abzugsweg einbehält und an das Betriebsstättenfinanzamt des befugten Vertreters auf das Abgabenkonto des ausländischen Arbeitgebers abführt sowie einen Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 ausstellt (siehe auch Rz 927).Bei inländischen Grenzgängern, die in einem an Österreich angrenzenden Staat bei einem ausländischen Arbeitgeber tätig sind, ist kein inländisches Lohnsteuerabzugsverfahren möglich (VfGH 27.11.1964, B 78/64). Die bei ausländischen Vertretungen in Österreich beschäftigten österreichischen Staatsbürger können aus völkerrechtlichen Gründen nicht im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn erfasst werden. Eine Besteuerung ist nur im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich (VwGH 17.11.1967, 1395/66).
Auswirkungen des Umfangs der Steuerpflicht auf die Absetz- und Freibeträge: | unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 | beschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG 1988 | beantragte unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988 |
Werbungskosten | Ja | Ja | Ja |
Sonderausgaben | Ja | Ja, sofern sie sich auf das Inland beziehen | Ja |
außergewöhnliche Belastungen | Ja | Nein | Ja |
Hinzurechnung gem. § 102 Abs. 3 EStG 1988 | Nein | Ja, im Falle einer Veranlagung | Nein |
AVAB/AEAB (Ehe)Partner unbeschränkt steuerpflichtig | Ja | Nein | Ja |
AVAB/AEAB (Ehe)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig | Nein | Nein | Ja |
Unterhaltsabsetzbetrag | Ja | Nein | Ja |
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
