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Einkommensteuerprotokoll 2005

BMFBMF-010203/0549-IV/6/20057.10.20052005Einkommensteuerprotokoll 2005

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise fand im April 2005 der Salzburger Steuerdialog des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen in den Bereichen Einkommensteuer behandelt werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll 2005

1. § 4 Abs 4 Z 4a EStG 1988 (Rz 1298 - 1313 EStR 2000)

Forschungsfreibetrag

Sachverhalt:

Die österreichische Tochter einer deutschen Muttergesellschaft erbringt für diese Forschungs- und Entwicklungaufgaben, insbesondere im Bereich Großserienproduktentwicklung. Sie nimmt für ihre Forschungsaufwendungen den Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs 4 Z 4a EStG idF BGBl I 2003/133 in Anspruch. Der volkswirtschaftliche Wert der diesbezüglichen Erfindungen wurde vom BM für Wirtschaft und Arbeit bestätigt. In der Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag wurden unter anderem Schulungskosten, Reisekosten, Lohnkosten für die leitenden Angestellten der Entwicklungsabteilung, für Sekretärinnen und für das eigene EDV Personal der Entwicklungsabteilung berücksichtigt. Einen wesentlichen Anteil an der Bemessungsgrundlage haben auch fremde Entwicklungsleistungen von anderen Schwestergesellschaften. Die gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten werden an die deutsche Muttergesellschaft weiterverrechnet. Der Forschungsfreibetrag gem § 4 Abs 4 Z 4 EStG idF BGBl I 2003/133 (Frascati) wurde ebenfalls in Anspruch genommen, wobei hier die Bemessungsgrundlage aus allen Anlagenzugängen der jeweiligen Kostenstellen besteht. Unter den Anlagezugängen befinden sich ein Neubau sowie ein PKW.

Fragestellung:

1. Können fremde Entwicklungsleistungen (im konkreten aus Indien mit ca 8 Mio € p.a.) in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden?

2. Können im Ausland anfallende Schulungskosten der neu eintretenden Mitarbeiter oder Managementkurse von Führungskräften in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden?

3. Die Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung unternehmen immer wieder Reisen zu den Kunden, um die Produktentwicklung an die Kundenwünsche zu adaptieren. Sind diese Reisen zu den Kunden als Vertriebskosten anzusehen oder sind das ebenfalls Entwicklungskosten? Ist der Zeitaufwand der Reise aus den Lohnkosten in der Bemessungsgrundlage auszuscheiden?

4. Sind der Leiter der Entwicklungsabteilung sowie Sekretärinnen und eigenes EDV- Personal, das in der Abteilung integriert ist, unmittelbar in der Entwicklung tätig oder übernehmen diese Personen zumindest anteilig Verwaltungsaufgaben?

1. Fremde Entwicklungsleistungen können in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen der Rz 1299 iVm Rz 1310 der EStR 2000 erfüllt sind. Es besteht keine Beschränkung dahingehend, dass nur inländische Forschungskosten einbezogen werden können.

2. Forschungsspezifische Schulungskosten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

3. Soweit Reisekosten im Rahmen der Forschungstätigkeit anfallen und nicht als Vertriebskosten anzusehen sind, sind sie in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

4. In die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag sind forschungsbezogene Einzelkosten und Gemeinkosten einzubeziehen. Bezogen auf Lohnkosten sind als Einzelkosten die Lohnkosten für in der Forschung tätiges Personal (Forscher und Hilfskräfte) einzubeziehen. Als Einzelkosten nicht einzubeziehen sind Lohnkosten, die die Verwaltung (inkl. Unternehmensleitung), die Produktion oder den Vertrieb betreffen; derartige Kosten sind nur anteilig mit dem auf die Forschung entfallenden Anteil einzubeziehen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll 2005

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