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Hochwasserkatastrophe 2005 - Begünstigung betreffend Grunderwerbsteuer

BMFBMF-010206/0093-IV/10/200522.9.20052005Hochwasserkatastrophe 2005 - Begünstigung betreffend Grunderwerbsteuer

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 206 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987

Schlagworte:

Hochwasser, Grunderwerbsteuer

Die Finanzämter werden angewiesen, gemäß § 206 lit.a BAO von der Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb eines Grundstückes durch den Eigentümer eines von den Hochwasserkatastrophen im Sommer 2005 betroffenen Grundstückes zum Zweck der Absiedelung Abstand zu nehmen, insoweit die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück den gemeinen Wert des Grundstückes vor Eintritt des Katastrophenschadens nicht übersteigt. Dies gilt bei Miteigentum insoweit, als der Anteil am Ersatzgrundstück den Anteil an dem von der Katastrophe betroffenen Grundstück nicht übersteigt.

Voraussetzung für die Nichterhebung ist, dass der Wohnsitz oder Betrieb (Betriebsstätte) innerhalb von 4 Jahren ab Ersatzbeschaffung auf das Ersatzgrundstück verlegt wird.

Der Eintritt des Schadens ist im Falle der Selbstberechnung durch einen gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG befugten Parteienvertreter diesem, andernfalls dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere erfolgen durch: Bestätigung der Gemeinde, Vorlage des Schadenserhebungsprotokolls, Bestätigung duch diverse öffentliche Förderungsstellen (zB Katastrophenfonds) oder öffentliche Einrichtungen (zB Feuerwehr, Rotes Kreuz).

Der gemeine Wert des von der Katastrophe betroffenen Grundstückes ist im Falle der Selbstberechnung durch einen gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG befugten Parteienvertreter diesem, andernfalls dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt glaubhaft zu machen.

Ist die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch einen hiezu befugten Parteienvertreter bereits erfolgt und die Frist zur Selbstberechnung noch nicht abgelaufen, kann der Parteienvertreter die Berechnung berichtigen. Bei Ablauf der Frist zur Selbstberechnung ist der selbst berechnete Betrag an das Finanzamt zu entrichten. Liegen die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer vor und wird der entsprechende Nachweis gegenüber dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt erbracht und der gemeine Wert des von der Katastrophe betroffenen Grundstückes entsprechend glaubhaft gemacht, hat das Finanzamt die Grunderwerbsteuer rückzuerstatten.

Bundesministerium für Finanzen, 22. September 2005

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 206 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987

Schlagworte:

Hochwasser, Grunderwerbsteuer

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