Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Hochwasserschäden, steuerliche Maßnahmen |
1. Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen
Diese Maßnahmen sollen immer im Falle von Naturkatastrophen (insb. Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen) gelten.
1.1. Zahlungserleichterungen
Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen kann es zu Zahlungsverzögerungen oder Verzögerungen bei der Einreichung von Abgabenerklärungen kommen. Es sind daher folgende Erleichterungen vorgesehen, die ohne zeitliche Begrenzung in Kraft gesetzt werden sollen, in der Folge jedoch die Datumsangaben zur derzeitigen Hochwasserkatastrophe beinhalten:
Werden Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeitstag nach dem 10.7.2005 katastrophenbedingt nicht zeitgerecht entrichtet oder Abgabenerklärungen nicht zeitgerecht eingereicht, so ist von der Geltendmachung von Terminverlusten sowie gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn
- die Zahlung bis 1.11.2005 erfolgt,
- bis 1.11.2005 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird.
Vor dem 1.11.2005, in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Naturkatastrophe, soll es weder zu Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230 Abs. 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen kommen. Nachdem in Mittersill (Salzburg) die Hochwasserkatastrophe bereits am 10./11.7.2005 war, soll dieses Gebiet dennoch auch unter die großzügige Regelung bis 1.11.2005 fallen.
1.2. Herabsetzung der Vorauszahlungen
Sind Steuerpflichtige von Katastrophenschäden betroffen, kann ein Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31.10. gestellt werden ("normal" würde die Antragsfrist am 30.9. enden). Damit wird mehr Zeit zur Verfügung gestellt, sich über die hochwasserbedingten Gewinnminderungen - und die damit verbundene Herabsetzung der Vorauszahlungen - ein Bild zu machen.
Diese Regelung ist zeitlich unbefristet und stellt auf die Betroffenheit von Katastrophenschäden ab. Daraus ergibt sich, dass sowohl unmittelbar von einem Katastrophenschaden Betroffene als auch nicht unmittelbar Geschädigte aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Katastrophe in ihrem Einkommen betroffene Steuerpflichtige den Antrag stellen können. Da die erweiterte Antragsmöglichkeit auf Katastrophenfälle eingeschränkt ist, ist der Antrag nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit Katastrophenschäden berühren, zu begründen. Andere Gründe rechtfertigen im Rahmen der erweiterten Antragstellung nicht die Anpassung der Vorauszahlungen.
2. Vorzeitige Abschreibung und Sonderprämie für hochwasserbedingte Ersatzbeschaffung im geschädigten Unternehmen
2.1. Vorzeitige Abschreibung
Es soll anlässlich der Hochwasserschäden des Sommers 2005 für die in den Jahren 2005 und 2006 erforderlichen Ersatzbeschaffungen von Wirtschaftsgütern im Anlagevermögen eine befristete Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Kraft gesetzt werden. Die vorzeitige Abschreibung soll für den Zeitraum 1.7.2005 bis 31.12.2006
- 12% bei der Herstellung von Gebäuden
- 20% bei der Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter
betragen, wobei die vorzeitige Abschreibung nur für Ersatzbeschaffungen, die aufgrund der Hochwasserschäden des Sommers 2005 notwendig geworden sind, gelten soll. Bemessungsgrundlage sollen die Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten sein.
Bei Gebäuden erstreckt sich die Regelung auch auf die Wiederherstellung von Betriebsgebäuden von Freiberuflern sowie von nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienenden Betriebsgebäuden oder -teilen (zB Lohnbüro). Bei derartigen Betriebsgebäuden ergibt sich dadurch bei mehr als sechsmonatiger Nutzung des wiedererrichteten Gebäudes, zB eines Freiberuflers, ein Abschreibungsvolumen von insgesamt 14% (12% vorzeitige Abschreibung und idR 2% Normal-Afa), bei weniger als sechsmonatiger Nutzung im Wirtschaftsjahr ein Abschreibungsvolumen von insgesamt 13%.
Für andere (insbesondere bewegliche) Wirtschaftsgüter beträgt das Abschreibungsvolumen im ersten Jahr zB bei fünf Jahren Nutzungsdauer und mehr als sechsmonatiger Nutzung 40% (20% vorzeitige Abschreibung, 20% "Normalabschreibung"), bei Halbjahres-Afa 30%.
Die vorzeitige Abschreibung kann damit von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften im Rahmen betrieblicher Einkünfte bei allen Gewinnermittlungsarten, ausgenommen bei Voll- und Ausgabenpauschalierungen, bei denen die Abschreibung für Abnutzung nicht gesondert abgesetzt werden kann, im Investitionsjahr beansprucht werden. Durch die vorzeitige Abschreibung kommt es zu einer Verminderung des Abschreibungsvolumens in den Folgejahren, dh die vollständige Abschreibung (100% der Bemessungsgrundlage) wird vor Ablauf der jeweils zu Grunde gelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht.
Die vorzeitige Abschreibung erstreckt sich auf die "Ersatzbeschaffung" von betriebsvermögenszugehörigen Betriebsgebäuden oder Gebäudeteilen und sonstigen Anlagegütern. Als "Ersatzbeschaffung" ist die Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten Gebäude) grundsätzlich funktionsgleichen Gebäudes oder die Wiederanschaffung/Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten beweglichen Anlagegut) funktionsgleichen beweglichen Wirtschaftgutes zu verstehen.
Modernisierungen und qualitative Verbesserungen, die im Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten, sollen, soweit sie nicht zu einer wesentlichen baulichen Erweiterung oder einer Produktionsausweitung führen, der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung nicht entgegenstehen.
Eine Ersatzbeschaffung soll auch in jenen Fällen der Anschaffung oder Herstellung vorliegen, in denen ein (funktionsgleiches) Wirtschaftsgut vor dem Hochwasserkatastrophenfall tatsächlich betrieblich genutzt wurde, ohne aber dem Betriebsvermögen anzugehören (insbesondere gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter). Dies gilt nur insoweit, als der Vermieter oder Leasinggeber nicht selbst eine vorzeitige Abschreibung oder einen Abzug als außergewöhnliche Belastung auf diese Ersatzbeschaffung vornimmt.
Soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 3 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 steuerbefreite Subventionen der öffentlichen Hand oder steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Abs. 1 Z 16 Einkommensteuergesetz 1988 geleistet werden, sind sie nach § 6 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 zu kürzen. Ebenso ist eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um nach § 12 Einkommensteuergesetz 1988 übertragene stille Reserven vorzunehmen. Der vorzeitigen Abschreibung (wie auch der Normalabschreibung) unterliegt der nach Kürzung(en) verbleibende Betrag an Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die vorzeitige Abschreibung steht im Falle einer Sofortabschreibung gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988 nicht zu.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung bei Gebäuden ist, dass mit der tatsächlichen Bauführung im begünstigten Zeitraum zwischen 1.7.2005 und 31.12.2006 begonnen wird. Als "Baubeginn" gilt der tatsächliche Baubeginn im Sinne von "erster Spatenstich". Eine vorangegangene Planung ist unschädlich. Planungskosten können nur dann in die Bemessungsgrundlage für die vorzeitige Abschreibung einbezogen werden, wenn sie Planungsleistungen hinsichtlich Bauführungen ab 1.7.2005 betreffen. Wird das Bauvorhaben innerhalb dieser Periode abgeschlossen, kann von den gesamten in diesem Zeitraum anfallenden hochwasserbedingten Herstellungskosten die vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Wird das Bauvorhaben hingegen erst später (nach dem 31.12.2006) fertig gestellt, kann die vorzeitige Abschreibung nur von den im Zeitraum 1.7.2005 bis 31.12.2006 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden. Gleichartiges gilt für die Anschaffung und Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Als weitere Voraussetzung ist das Gesamtausmaß der vorzeitigen Abschreibung gesondert in der zutreffenden Kennzahl der Steuererklärung anzugeben. Eine Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides möglich.
Für die Geltendmachung der vorzeitigen Abschreibung gilt Folgendes:
- Bilanzierende Steuerpflichtige nach § 5 Einkommensteuergesetz 1988 haben die vorzeitige Abschreibung bereits in der Handelsbilanz über die Bewertungsreserve nach § 205 des Handelsgesetzbuches anzusetzen. Die Bewertungsreserve ist aufzulösen, soweit die durch die vorzeitige Abschreibung fiktiv abgeschriebenen Herstellungskosten durch die Normalabschreibung aufgebraucht werden oder wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine freiwillige frühere Auflösung ist möglich (Zuschreibung; a.o. Ertrag).
- Bilanzierende Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sollen die vorzeitige Abschreibung auch außerbilanzmäßig beanspruchen können.
- Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern muss die Geltendmachung aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hervorgehen (Anlageverzeichnis).
2.2. Sonderprämie
An Stelle der befristeten vorzeitigen Abschreibung soll für den begünstigten Zeitraum auch die befristete Sonderprämie für die Herstellung von Gebäuden bzw. für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter nach den Voraussetzungen für eine vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden können.
Die Prämie soll betragen:
Für natürliche Personen
- 5% bei der Herstellung von Gebäuden,
- 10% bei der Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.
Für Körperschaften im Hinblick auf das geltende Steuerniveau
- 3% bei der Herstellung von Gebäuden,
- 5% bei der Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.
Da die Mitunternehmerschaft nur für sich antragsberechtigt ist, ist die Prämie nach den Beteiligungsverhältnissen natürlicher Personen zu Körperschaften zu ermitteln. Sollten sich die Beteiligungsverhältnisse während des Wirtschaftsjahres ändern, ist eine monatsbezogene Betrachtung der Beteiligungsverhältnisse anzustellen.
Die Sonderprämie hat "Vorrang" vor der vorzeitigen Abschreibung.
Geltend gemacht werden soll die Prämie entweder durch Vorlage eines Verzeichnisses (Formular E 108d/m) bereits für jeden Kalendermonat oder in einem der Einkommen-, Körperschaftsteuererklärung oder Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinnes des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108d/j), wobei das Verzeichnis überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden kann. Die Prämie soll auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden.
3. Steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand und steuerliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (zB aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Normalabschreibung, die vorzeitige Abschreibung und die Sonderprämie können dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Ebenso ist eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um (nach § 12 EStG 1988) übertragene stille Reserven vorzunehmen.
4. Steuerfreiheit von freiwilligen Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite von der Einkommensteuer/Lohnsteuer befreit. Der Empfänger kann eine natürliche Person oder ein Unternehmer sein. Beispiele sind Geld, geldwerte Vorteile, wie zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt.
Geld- und Sachspenden (letztere unter Einschluss der Spenden aus dem Waren- und Produktsortiment des Unternehmers) sind unter den nachstehenden Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
4.1. Voraussetzungen für Betriebsausgabenabzug
- Es sind neben den bisher in der Verwaltungspraxis anerkannten Sachspenden aus dem Waren- und Produktsortiment des Unternehmers nunmehr grundsätzlich auch Geldspenden und Sachspenden anderer Art (also zB zunächst "zugekaufte" und sodann gespendete Vermögensgegenstände, wie etwa von einem Pharmaunternehmen zugekaufte und sodann gespendete Kühlschränke), gleich ob Anlage- oder Umlaufvermögen des spendenden Unternehmers, als Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Bei den betreffenden Geld- und Sachspenden muss für das Unternehmen ein Werbeeffekt gegeben sein.
Von einem Werbeeffekt wird dann auszugehen sein, wenn über die Spende medial berichtet wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in Massenmedien (Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Fernsehen und Hörfunk) von der Zuwendung einer Spende berichtet wird. Es ist aber auch eine Berichterstattung in der Lokalpresse ausreichend. Bei Berichterstattungen in Massenmedien und/oder der Lokalpresse ist keine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.
Es ist daher insbesondere auch nicht zu untersuchen, ob eine "echte" Werbeeinschaltung mit vergleichbarem Werbeeffekt weniger kosten würde als die hingegebene Spende.
Ein ausreichender Werbeeffekt wird auch dadurch begründet, dass die Spendenhingabe im Rahmen der Eigenwerbung des spendenden Unternehmers erfolgt. So wäre ein ausreichender Werbeeffekt ua. gegeben, wenn der Unternehmer in einer (gegebenenfalls auch andere Werbeaussagen treffenden) Werbeeinschaltung in Massenmedien oder der Lokalpresse auf seine Spendenleistung hinweist. Weiters ist der erforderliche Werbeeffekt durch Spendenhinweise auf Werbeplakaten, in für Kunden einsichtige Auslagen eines Unternehmers, an der Kundenkasse eines Unternehmers, weiters durch Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers in den Geschäftsräumen oder auf Firmen-PKW, in Kunden- und Klientenschreiben (sei es in regelmäßigen Schreiben dieser Art, sei es zB in "Weihnachtsschreiben") erreicht. Schließlich genügt ein Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers.
Diese Aussagen gelten gleichermaßen für Spenden an Hilfsorganisationen, Spenden an katastrophenbetroffene Gemeinden, Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen und Direktspenden an die katastrophenbetroffenen Arbeitnehmer des Unternehmers.
4.2. Spenden von Privatpersonen
Spendenzuwendungen, die von Privatpersonen (also Personen, die keine betrieblichen Unternehmer sind) getätigt werden, können - weiterhin - nicht steuerwirksam abgesetzt werden.
4.3. Behandlung beim Spendenempfänger
Beim Spendenempfänger liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Privatperson, den Unternehmer oder Arbeitnehmer eines Unternehmers handelt. Auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (zB Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenloses oder zinsverbilligtes Darlehen) sind steuerfrei.
5. Außergewöhnliche Belastungen iZm Hochwasserschäden
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind insoweit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen. Ein bloßer Vermögensschaden stellt für sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insbesondere Katastrophenfonds) "Zuschüsse" dafür bezahlt werden.
5.1. Allgemein gesehen dienen der Beseitigung von Katastrophenschäden somit folgende (Arten von) Kosten:
- Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten).
- Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (zB bei weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung des Verputzes, das Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw Senkgruben, die Reparatur bzw Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, weiters die Reparatur beschädigter PKW).
- Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände (zB der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW, die Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr).
5.2. Von diesen Kosten (Punkt 5.1.) können steuerlich abgesetzt werden:
- Von den mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sämtliche Kosten und diese in vollem Umfang. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem "Luxusgut" stehen (zB sind auch Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades oder einer Sauna absetzbar).
- Die Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände, allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können also Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können (nicht absetzbar sind zB Sanierungskosten an einem Schwimmbad).
- Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings auch nur in dem Umfang, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (zB Sportgeräte) bzw einem gehobenen Bedarf dienen (insbesondere "Luxusgüter"). Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind diese Kosten nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar.
5.3. Voraussetzung für steuerliche Berücksichtigung
Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Sollte (ausnahmsweise) eine solche Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (zB wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine "Selbsterklärung" unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.
5.4. Steuerlich anzuerkennendes Kostenausmaß (Siehe Punkt 5.2.)
- Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungskosten können im tatsächlich bezahlten Ausmaß lt. Rechnungsnachweis abgesetzt werden.
- Die Kosten für die Ersatzbeschaffung sind ebenfalls grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten und im Ausmaß des "Neupreises" absetzbar. Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind die Vergleichskosten ("Neupreise") für die Anschaffung (Herstellung) eines derartigen Gegenstandes üblichen Standards zu berücksichtigen.
- Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKWs stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Der Zeitwert kann dabei an Hand einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des (zerstörten) Fahrzeuges ("fiktiver Buchwert") errechnet werden; es ist jedoch mindestens ein Wert von 10% der seinerzeitigen Anschaffungskosten des zerstörten Wirtschaftsgutes anzunehmen. Bei Ermittlung des Zeitwertes ist von Anschaffungskosten in Höhe von maximal 34.000 € (ab 2005 von 40.000 €) auszugehen.
5.5. Praktische Handhabung der Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen
- Wohnhäuser, Wohnungen:
In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Wohneinheiten vergleichbarer Nutzungsmöglichkeit. Absetzbar sind nur die Ersatzbeschaffungskosten für den Hauptwohnsitz (in Anlehnung an die Beurteilung durch die Landesbehörden), nicht hingegen für Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen, Badehütten (Pfahlbauten), Wohnmobile, Wohnwägen. In voller Höhe absetzbar sind auch die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier.
- Einrichtungsgegenstände:
In voller Höhe absetzbar sind Kosten für die Ersatzbeschaffung von Möbeln, Teppichen, Vorhängen, Wäsche (für Schlafzimmer, Badezimmer, Küche inkl. Tischwäsche), Beleuchtungskörpern, Speisegeschirr, Elektro-, Haushalts-, Küchengeräten (zB Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank, Tiefkühltruhe, Geschirrspüler, Elektroherde inkl Mikrowellenherde), Sanitär- und Heizungsanlagen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von handgeknüpften Teppichen sind mit maximal 730 € pro Quadratmeter absetzbar. Für Antiquitäten (Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind oder aus einer besonderen Stilepoche, zB Jugendstil stammen) gilt Folgendes: Übersteigen die Ersatzbeschaffungskosten nicht 7.300 € , sind sie voll abzugsfähig; sind die Kosten höher und übersteigen sie die Kosten eines vergleichbaren neuen Möbelstücks um mehr als 25%, sind maximal die Kosten eines vergleichbaren neuen Möbelstücks abzugsfähig. Nicht absetzbar sind Kosten für Zier- und Dekorationsgegenstände (einschließlich Bilder und Tapisserien), Zimmerpflanzen uä.
- Unterhaltungselektronik, Foto- und Filmausrüstungen uä:
Im Ausmaß der Kosten für Gegenstände üblichen Standards sind absetzbar Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten, Satellitenanlagen, CD-Playern, Videoanlagen inkl DVD, PC einschließlich DVD-Anlage und Brenner. Nicht absetzbar sind Ersatzbeschaffungskosten für Foto- und Film(Video)ausrüstungen.
- Fahrzeuge:
Die Ersatzbeschaffung von PKW führt grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Belastung (zur Höhe der absetzbaren Kosten siehe Pkt. 5.3). Waren im Familienverband mehrere PKW vorhanden, so gilt Folgendes: Die Ersatzbeschaffung ist steuerlich nur für das bisherige "Erstauto" eines Familienmitgliedes zu berücksichtigen. Nutzen also zB in einem Haushalt beide Ehegatten jeweils einen eigenen PKW und wurden beide PKW unbrauchbar, so wird die Ersatzbeschaffung für beide PKW berücksichtigt; verfügte ein Ehegatte hingegen über zwei Autos wie etwa einen Gebrauchs-PKW sowie einen Jagd-Geländewagen, so ist nur die Ersatzbeschaffung des Gebrauchs-PKW absetzbar.
In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für Mopeds und Fahrräder, ausgenommen Fahrräder, die als Sportgerät ausgelegt sind (Rennräder). Nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Motorrädern, es sei denn, es handelt sich um das einzige von der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug. Nicht absetzbar sind die Kosten für Wohnmobile und Wohnwägen.
- Andere Gegenstände:
In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf, Fahrräder, weiters die Kosten für Gräberrenovierungen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind bis zu einem Höchstausmaß von 2.000 € pro im Haushalt lebender Person absetzbar. Nicht absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für Sammlungen aller Art (zB Bücher, Briefmarken, Münzen, Weine, CDs, Videobänder, Schallplatten).
Weiters nicht absetzbar sind die Kosten für ein Kellerstüberl, einen Swimmingpool, eine Sauna, die Gartengestaltung, Gartengeräte, Biotope, Grillplätze, Werkzeug- und Gartenhütten, Sportgeräte (zB Schiausrüstung, Fitnessgeräte).
5.6. Steuerfreie Subventionen
Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie zB Wohnbauförderungsbeträge), Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (zB Erlöse aus dem Verkauf eines Haus- oder PKW-Wracks).
5.7. Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastung
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden aus dem laufenden Einkommen bezahlt werden. Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, so sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen - samt Zinsen - als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.
6. Freibetragsbescheid
Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben, die nach den dargestellten Kriterien eine außergewöhnliche Belastung darstellen, bis 31. Oktober die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also vor Lohnabrechnung für Dezember 2005) vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung früherer Lohnabrechnungen) für das gesamte Jahr 2005 berücksichtigen.
7. Befreiungen von Erbschafts- und Schenkungssteuer
An Katastrophenopfer getätigte Zuwendungen sind insoweit, als sie der Schadensbeseitigung dienen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Dabei sind z.B. Ersatzleistungen aus Versicherungsverträgen, Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und andere nach § 15 steuerfreie Zuwendungen ErbStG 1955 in Abzug zu bringen.
8. Gebührenbefreiungen
Für die erwiesenermaßen im Zusammenhang mit Katastrophen
- notwendigen Ersatzausstellungen von gebührenpflichtigen Schriften (zB Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine)
- für die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellten oder vorgelegten Schriften (zB Baubewilligungen, Zulassungen von PKW)
besteht keine Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz.
Weiters entfällt die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz für im Zusammenhang mit Katastrophen abgeschlossene Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Aufstockungen, Prolongationen und Vertragsübernahmen) sowie für die damit verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte. Voraussetzung dafür ist, dass der Eintritt und die Höhe des Schadens dem Darlehens- oder Kreditgeber nachgewiesen werden. Der Nachweis kann beispielsweise durch folgende Unterlagen erfolgen:
Bestätigung der Gemeinde, Schadenserhebungsprotokoll, Bestätigung diverser Förderungsstellen.
Erfolgt eine Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter durch den Abschluss eines Bestandvertrages (Mietvertrag, Leasingvertrag), fällt dafür keine Gebühr nach dem Gebührengesetz an. Dies gilt auch für damit im Zusammenhang stehende Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte. Die Nachweisführung über den eingetretenen Schaden erfolgt analog zu den Regelungen bei den Darlehens- und Kreditverträgen.
Sollten die angeführten Gebühren bereits entrichtet worden sein, kann deren Rückerstattung bei dem für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 7. September 2005
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