Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Gruppenbesteuerung, Organschaften |
11 Steuererklärung und Veranlagung
Der Gruppenträger und jedes unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder haben jährlich eine eigene Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Soweit Gruppenmitglieder die Eigenschaft einer beteiligten Körperschaft haben, ist zunächst das eigene Einkommen sowie allfällige Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zu erklären und in der Folge das Einkommen der Beteiligungskörperschaft(en) anzugeben. Soweit Gruppenmitglieder Mitbeteiligte einer Gruppenmitglieder-Beteiligungsgemeinschaft sind, geben sie auch ihre Ergebnisquote bezüglich der Beteiligungskörperschaft(en) an.
Ungeachtet der Tatsache, dass ein Gruppenmitglied für sich nicht sachlich steuerpflichtig ist, ergeht an jedes Gruppenmitglied und jeweils auch an den Gruppenträger (bzw den Mitbeteiligten einer Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaft) jährlich ein Feststellungsbescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO über das eigene Einkommen des Gruppenmitglieds im Sinne des § 9 Abs. 6 und 7 KStG 1988. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung. Parteien im Feststellungsverfahren sind:
- das jeweilige Gruppenmitglied
- der Gruppenträger und gegebenenfalls
- die Minderbeteiligten einer direkt dem Gruppenmitglied übergeordneten in der Gruppe eingebetteten Beteiligungsgemeinschaft.
Ist dem Gruppenmitglied direkt eine Beteiligungsgemeinschaft übergeordnet, ist die Feststellung um eine Zuteilung zu den an der Beteiligungsgemeinschaft beteiligten Körperschaften zu ergänzen. An das direkt übergeordnete Gruppenmitglied bzw an die Beteiligten einer in die Gruppe eingebetteten Beteiligungsgemeinschaft ergeht eine entsprechende Mitteilung.
Der Feststellungsverfahren hat zu umfassen:
- Einkommensermittlung des Gruppenmitgliedes (s. Pkt. 6.2.1)
- Gewinn aus Einkunftsquellen (Mehr/Wenigerrechnung),
- Firmenwertabschreibung (s. Pkt. 7),
- allfällige umgründungsbedingte Verlustübernahme von in der Gruppe entstandenen Verlusten (s. Pkt. 6.3.2),
- Wartetasten- und Schwebeverluste (s. Pkt. 6.2.1.1),
- Verrechnung von Vor- und Außergruppenverlusten (s. Pkt. 6.3.1).
- Feststellungsbescheid mit folgendem Inhalt:
- Feststellung des zuzurechnenden eigenen Einkommens,
- Die zu berücksichtigende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder (s. Pkt. 6.6),
- allfällig nachzuversteuernde Verluste ausländischer Gruppenmitglieder (s. Pkt. 6.6).
- Feststellung von anrechenbaren Quellensteuern (Anrechnungshöchstbetrag s. Pkt. 6.4),
- Feststellung der Zurechnung des Einkommens unter Berücksichtigung einer allenfälligen Aufteilung auf die Beteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft,
- Feststellung einer zu verrechnenden Vorguppen - Mindestkörperschaftsteuer.
- Ausfertigung entsprechender Mitteilungen an das direkt übergeordnete Gruppenmitglied und die Mitglieder einer allfälligen Beteiligungsgemeinschaft.
Der Gruppenträger bzw jeder Mitbeteiligte einer Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaft erklären ihren eigenen Jahresgewinn oder -verlust. Daneben sind tabellarisch aufgeschlüsselt die auf Grund der oben angeführten Feststellungsbescheide zuzurechnenden Einkommen und anzurechnenden Quellensteuern der Gruppenmitglieder und die Sonderausgaben der Gruppenmitglieder zu erklären. Der Körperschaftsteuerbescheid ergeht an den Gruppenträger. Gegen diesen Bescheid kann der Gruppenträger bzw die Mitbeteiligten einer Gruppenträgerbeteiligungsgemeinschaft nur hinsichtlich der nicht die Ergebnisse der Gruppenmitglieder betreffenden Teile des Einkommens das Rechtsmittel ergreifen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Gruppenbesteuerung, Organschaften |