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Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000); Erläuterungen zum Altlastensanierungsgesetz betreffend die Rechtslage ab 1. Jänner 2006

BMFBMF-010220/0222-IV/27/200526.7.20122012

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 71/2003, wurde ua. das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) novelliert. Inhalt der Novelle, die mit 1. Jänner 2006 in Kraft tritt, ist die Erweiterung der Beitragspflicht auf andere Behandlungsverfahren als die Ablagerung sowie die Erweiterung der Beitragspflicht auf das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu all jenen Tätigkeiten, die auch im Inland beitragspflichtig sind.

Auf folgende Neuerungen wird besonders hingewiesen:

Abfallbegriff

Mit dieser Novelle wird der Abfallbegriff des ALSAG zur Gänze an den Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) angepasst. Die Abweichungen vom Abfallbegriff des AWG 2002 im bisherigen § 2 Abs. 5 entfallen daher. Diese Ausnahmen werden in Zukunft im § 3 Abs. 1a beitragsfrei gestellt.

Erdaushub und Bodenaushubmaterial

In der Novelle werden die Begriffe Erdaushub und Bodenaushubmaterial definiert. Dazu wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (EB-RV) folgendes ausgeführt:

Erdaushub ist der Überbegriff und umfasst jedes Material, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt und zum überwiegenden Teil aus Erde oder Boden besteht.

Der Begriff Erdaushub umfasst auf Grund dieser Definition sowohl Bodenaushubmaterial als auch sonstigen Erdaushub (dh. Erdaushub, der nicht natürlich gewachsenen Boden darstellt, oder die bodenfremden Bestandteile betragen über fünf Volumsprozent oder die Verunreinigungen mit organischen Bestandteilen sind nicht nur geringfügig).

Die Definition Bodenaushubmaterial entspricht der Definition im Verwertungsgrundsatz Boden, Kapitel 3.19 im Teilband des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 sowie dem Entwurf einer Abfallverzeichnisverordnung. Auch nach einer bloßen Umlagerung ist Bodenaushubmaterial als natürlich gewachsener Boden anzusehen.

Durch die Bestimmung, dass der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, bis zu fünf Volumsprozent im Bodenaushubmaterial betragen darf, soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass insbesondere in Siedlungsgebieten auf Grund lange zurückliegender Bautätigkeiten häufig Ziegelreste und Bauwerksbestandteile gefunden werden, die aber noch eine sachgerechte Verwertung des Bodens auch unter dem Gesichtspunkt eines vorsorgenden Bodenschutzes zulassen. Keinesfalls ist hiervon eine antropogene Verunreinigung insbesondere mit gefährlichen Substanzen, zB mit Mineralöl oder Lösemittel, umfasst. Ebenso handelt es sich bei kontaminiertem Boden von einem Betriebsgelände nicht um "natürlich gewachsenen Boden".

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind weiterhin

Neu ist, dass zusätzlich zum bisherigen Anwendungsbereich auch Abfallablagerungen, die auf dem Deponietyp "Bodenaushubdeponie" erfolgen, dem Altlastenbeitrag unterliegen (ausgenommen insbesondere Bodenaushubmaterial gemäß § 2 Abs. 17). Die Beitragshöhe entspricht jener für eine Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie.

Die Aufnahme des Deponietyps "Deponie für gefährliche Abfälle" ermöglicht, dass der verminderte Beitragssatz des § 6 Abs. 4 zum Beispiel auf das Befördern von Abfällen zur Ablagerung auf einer Untertagedeponie angewandt werden kann.

Wichtige Ausnahmen für Ablagerungsmaßnahmen von Abfällen finden sich in § 3 Abs. 1a Z 5 (Erdaushub einschließlich Bodenaushubmaterial) und § 3 Abs. 1a Z 10 (Rückstände aus Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung; Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung ist jede Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen gemäß § 3 Z 5 oder 6 Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern nicht ausschließlich die in § 2 Abs. 2 Abfallverbrennungsverordnung genannten Abfälle verbrannt werden; dies bedeute auch, dass Rückstände aus Biomassewärmeanlagen nicht unter die Ausnahme des § 3 Abs. 1a Z 10 zu subsumieren ist).

Zur Ausnahmeregelung für Erdaushub, sofern dieser die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird (§ 3 Abs. 1a Z 5 zweiter Halbsatz), ist anzumerken, dass für das Ablagern von derartigem Erdaushub folgende Deponietypen genehmigt sind:

Als Ablagerungsmaßnahme gilt auch

A) Mehr als einjähriges Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder mehr als dreijähriges Lagern von Abfällen zur Verwertung

Das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung war schon bisher beitragspflichtig. Neu ist die Beitragspflicht für das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Da keine Übergangsfrist normiert ist, beginnt die dreijährige Frist für Abfälle die vor dem 1. Jänner 2006 gelagert wurden, mit 1. Jänner 2006 zu laufen.

B) Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten)

Verfüllungs- oder Geländeanpassungsmaßnahmen waren schon bisher beitragspflichtig. Beitragsfrei waren diese Maßnahmen bisher, wenn sie im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme gesetzt wurden.

Neu ist, dass Verfüllungs- oder Geländeanpassungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme getätigt werden, nur mehr dann beitragsfrei sind, wenn sie unter Verwendung von Erdaushub oder mineralischen Baurestmassen getätigt werden (vgl. die Ausnahmen § 3 Abs. 1 a Z 5 und 6).

Von einer Verfüllungs- oder Geländeanpassungsmaßnahme kann nur dann gesprochen werden, wenn der Abfalleinsatz zulässig - also unbedenklich - ist. Nicht nur die Verfüllungsmaßnahme sondern auch die Baumaßnahme muss zulässig sein. Es muss also sowohl die Verfüllungs- als auch die Baumaßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung stehen und sohin allenfalls erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld vorliegen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173).

Bei einem unzulässigen Abfalleinsatz handelt es sich um ein Ablagern von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Eine bloße Verfüllungs- oder Geländeanpassungsmaßnahme ist beitragsfrei, wenn sie mit Bodenaushub vorgenommen wird (vgl. die Ausnahme § 3 Abs. 1 a Z 4).

C) Bergversatz

Die Ausnahmen von der Beitragspflicht entsprechen den in B) angeführten Ausnahmen (§ 3 Abs. 1a Z 4 bis 6). Zusätzlich unterliegt eine Bergversatzmaßnahme auch dann nicht der Beitragspflicht, wenn sie zulässigerweise mit Rückständen aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage vorgenommen wird (§ 3 Abs. 1 a Z 10).

Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Abfallkategorie des eingesetzten Abfalls.

Beitragspflichtig ist ferner

A) Das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002

Das Mitverbrennen von Abfällen zum Beispiel in einem Zementwerk unterliegt - da ein Zementwerk als Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung zu qualifizieren ist - der Beitragspflicht. Zum Begriff Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung siehe oben (eine Biomassewärmeanlage ist in der Regel keine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und es besteht keine Beitragspflicht).

Das Verbrennen von Brennstoffprodukten ist nicht beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist jedoch das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen (s.u.).

Wichtige Ausnahmen von der Beitragspflicht finden sich in § 3 Abs. 1a Z 7 (Abfälle mit hohem biogenem Anteil gemäß Ökostromgesetz), § 3 Abs. 1a Z 8 (tierische Nebenprodukte, insbesondere Tiermehl) und in § 3 Abs. 1a Z 9 (nicht gefährliche Klärschlämme). Zur Ausnahmeregelung für Abfälle mit hohem biogenem Anteil gemäß Ökostromgesetz (§ 3 Abs. 1a Z 7) ist anzumerken, dass nur die in der Anlage zum Ökostromgesetz angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die in dieser Anlage taxativ angeführten fünfstelligen Schlüsselnummern des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100), beitragsfrei sind.

Sofern andere Abfallarten, zB gemischte Siedlungsabfälle, biogene Abfallanteile enthalten, sind diese zur Gänze beitragspflichtig (sofern keine andere Ausnahme zutrifft). Ein "Herausrechnen" des biogenen Abfallanteils aus solchen anderen Abfällen zur Erzielung der Beitragsfreiheit ist nicht zulässig.

B) Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten

Dieser Tatbestand kommt in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Abfalleigenschaft durch die Verarbeitung zu Brennstoffprodukten endet. Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht ist dabei nicht der gesamte Input in die Aufbereitungsanlage, sondern nur jener Anteil, der tatsächlich in das Brennstoffprodukt eingeht. Endet die Abfalleigenschaft nicht, so sind diese Materialien bei der Verbrennung bzw. bei der Beförderung zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes beitragspflichtig.

Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Kraftstoffen, zB Biodiesel, unterliegt nicht dem § 3 Abs. 1 Z 3 und ist daher nicht beitragsrelevant.

Die Ausnahmen von der Beitragspflicht entsprechen den vorstehend unter A) bei Verbrennen von Abfällen angeführten Ausnahmen (§ 3 Abs. 1a Z 7 bis 9).

Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes

Dieser Teil wurde im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2012, Zln. 2010/07/0215 und 2012/07/0032, durch die Info des BMF vom 11. Oktober 2012, GZ. BMF-010220/0133-IV/8/2012, ersatzlos aufgehoben.

Meldepflichten

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wurden die Meldepflichten der Beitragsschuldner nunmehr im § 9 Abs. 1a geregelt und unterliegt somit direkt der Überprüfung durch die Zollämter.

Ab dem 1. Jänner 2006 ist der Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgenommen wird, verpflichtet, dem zuständigen Zollamt seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn

Diese Meldepflichten sind abgabenrechtliche Anzeigepflichten im Sinne des § 123 BAO.

Die in § 9 Abs. 1a Z 1 normierte und am 1. Jänner 2006 in Kraft tretende Regelung, dass bis 31. Jänner 2005 zu melden ist, dass vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben wurde, geht im Hinblick auf einen Redaktionsfehler im Gesetzestext (betreffend die Jahreszahlen) ins Leere und ist daher gegenstandslos.

Neue Altlastenbeitragsanmeldung

Das für die Abgabenerklärungen ab dem 1. Jänner 2006 zu verwendende Formular Za 86 - Altlastenbeitragsanmeldung wird neu aufgelegt und voraussichtlich ab 16. Februar 2006 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zum Download angeboten werden (für die bis längstens 15. Februar 2006 abzugebenden Beitragsanmeldungen für das 4. Quartal 2005 ist noch das derzeitige Formular zu verwenden). Es ist beabsichtigt, den Vordruck künftig als Speicherversion (Download-Version zum Ausfüllen und speichern) anzubieten.

Nähere Informationen zum neuen Vordruck ergehen gesondert.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Dezember 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Schlagworte:

ALSAG, AL-1000

Verweise:

§ 2 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 123 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
AVV, Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002
VwGH, 2003/07/0173
VwGH, 2010/07/0215
VwGH, 2012/07/0032
BMF, BMF-010220/0133-IV/8/2012

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