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Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000); Erläuterungen zum Altlastensanierungsgesetz betreffend die Rechtslage ab 1. Jänner 2006

BMFBMF-010220/0222-IV/27/200522.12.20052005

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 71/2003, wurde ua. das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) novelliert. Inhalt der Novelle, die mit 1. Jänner 2006 in Kraft tritt, ist die Erweiterung der Beitragspflicht auf andere Behandlungsverfahren als die Ablagerung sowie die Erweiterung der Beitragspflicht auf das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu all jenen Tätigkeiten, die auch im Inland beitragspflichtig sind.

Auf folgende Neuerungen wird besonders hingewiesen:

Abfallbegriff

Mit dieser Novelle wird der Abfallbegriff des ALSAG zur Gänze an den Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) angepasst. Die Abweichungen vom Abfallbegriff des AWG 2002 im bisherigen § 2 Abs. 5 entfallen daher. Diese Ausnahmen werden in Zukunft im § 3 Abs. 1a beitragsfrei gestellt.

Erdaushub und Bodenaushubmaterial

In der Novelle werden die Begriffe Erdaushub und Bodenaushubmaterial definiert. Dazu wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (EB-RV) folgendes ausgeführt:

Erdaushub ist der Überbegriff und umfasst jedes Material, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt und zum überwiegenden Teil aus Erde oder Boden besteht.

Der Begriff Erdaushub umfasst auf Grund dieser Definition sowohl Bodenaushubmaterial als auch sonstigen Erdaushub (dh. Erdaushub, der nicht natürlich gewachsenen Boden darstellt, oder die bodenfremden Bestandteile betragen über fünf Volumsprozent oder die Verunreinigungen mit organischen Bestandteilen sind nicht nur geringfügig).

Die Definition Bodenaushubmaterial entspricht der Definition im Verwertungsgrundsatz Boden, Kapitel 3.19 im Teilband des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 sowie dem Entwurf einer Abfallverzeichnisverordnung. Auch nach einer bloßen Umlagerung ist Bodenaushubmaterial als natürlich gewachsener Boden anzusehen.

Durch die Bestimmung, dass der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, bis zu fünf Volumsprozent im Bodenaushubmaterial betragen darf, soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass insbesondere in Siedlungsgebieten auf Grund lange zurückliegender Bautätigkeiten häufig Ziegelreste und Bauwerksbestandteile gefunden werden, die aber noch eine sachgerechte Verwertung des Bodens auch unter dem Gesichtspunkt eines vorsorgenden Bodenschutzes zulassen. Keinesfalls ist hiervon eine antropogene Verunreinigung insbesondere mit gefährlichen Substanzen, zB mit Mineralöl oder Lösemittel, umfasst. Ebenso handelt es sich bei kontaminiertem Boden von einem Betriebsgelände nicht um "natürlich gewachsenen Boden".

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind weiterhin

Neu ist, dass zusätzlich zum bisherigen Anwendungsbereich auch Abfallablagerungen, die auf dem Deponietyp "Bodenaushubdeponie" erfolgen, dem Altlastenbeitrag unterliegen (ausgenommen insbesondere Bodenaushubmaterial gemäß § 2 Abs. 17). Die Beitragshöhe entspricht jener für eine Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie.

Die Aufnahme des Deponietyps "Deponie für gefährliche Abfälle" ermöglicht, dass der verminderte Beitragssatz des § 6 Abs. 4 zum Beispiel auf das Befördern von Abfällen zur Ablagerung auf einer Untertagedeponie angewandt werden kann.

Wichtige Ausnahmen für Ablagerungsmaßnahmen von Abfällen finden sich in § 3 Abs. 1a Z 5 (Erdaushub einschließlich Bodenaushubmaterial) und § 3 Abs. 1a Z 10 (Rückstände aus Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung; Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung ist jede Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen gemäß § 3 Z 5 oder 6 Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern nicht ausschließlich die in § 2 Abs. 2 Abfallverbrennungsverordnung genannten Abfälle verbrannt werden; dies bedeute auch, dass Rückstände aus Biomassewärmeanlagen nicht unter die Ausnahme des § 3 Abs. 1a Z 10 zu subsumieren ist).

Zur Ausnahmeregelung für Erdaushub, sofern dieser die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird (§ 3 Abs. 1a Z 5 zweiter Halbsatz), ist anzumerken, dass für das Ablagern von derartigem Erdaushub folgende Deponietypen genehmigt sind:

Als Ablagerungsmaßnahme gilt auch

A) Mehr als einjähriges Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder mehr als dreijähriges Lagern von Abfällen zur Verwertung

Das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung war schon bisher beitragspflichtig. Neu ist die Beitragspflicht für das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Da keine Übergangsfrist normiert ist, beginnt die dreijährige Frist für Abfälle die vor dem 1. Jänner 2006 gelagert wurden, mit 1. Jänner 2006 zu laufen.

B) Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten)

Verfüllungs- oder Geländeanpassungsmaßnahmen waren schon bisher beitragspflichtig. Beitragsfrei waren diese Maßnahmen bisher, wenn sie im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme gesetzt wurden.

Neu ist, dass Verfüllungs- oder Geländeanpassungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme getätigt werden, nur mehr dann beitragsfrei sind, wenn sie unter Verwendung von Erdaushub oder mineralischen Baurestmassen getätigt werden (vgl. die Ausnahmen § 3 Abs. 1 a Z 5 und 6).

Von einer Verfüllungs- oder Geländeanpassungsmaßnahme kann nur dann gesprochen werden, wenn der Abfalleinsatz zulässig - also unbedenklich - ist. Nicht nur die Verfüllungsmaßnahme sondern auch die Baumaßnahme muss zulässig sein. Es muss also sowohl die Verfüllungs- als auch die Baumaßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung stehen und sohin allenfalls erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld vorliegen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173).

Bei einem unzulässigen Abfalleinsatz handelt es sich um ein Ablagern von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Eine bloße Verfüllungs- oder Geländeanpassungsmaßnahme ist beitragsfrei, wenn sie mit Bodenaushub vorgenommen wird (vgl. die Ausnahme § 3 Abs. 1 a Z 4).

C) Bergversatz

Die Ausnahmen von der Beitragspflicht entsprechen den in B) angeführten Ausnahmen (§ 3 Abs. 1a Z 4 bis 6). Zusätzlich unterliegt eine Bergversatzmaßnahme auch dann nicht der Beitragspflicht, wenn sie zulässigerweise mit Rückständen aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage vorgenommen wird (§ 3 Abs. 1 a Z 10).

Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Abfallkategorie des eingesetzten Abfalls.

Beitragspflichtig ist ferner

A) Das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002

Das Mitverbrennen von Abfällen zum Beispiel in einem Zementwerk unterliegt - da ein Zementwerk als Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung zu qualifizieren ist - der Beitragspflicht. Zum Begriff Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung siehe oben (eine Biomassewärmeanlage ist in der Regel keine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und es besteht keine Beitragspflicht).

Das Verbrennen von Brennstoffprodukten ist nicht beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist jedoch das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen (s.u.).

Wichtige Ausnahmen von der Beitragspflicht finden sich in § 3 Abs. 1a Z 7 (Abfälle mit hohem biogenem Anteil gemäß Ökostromgesetz), § 3 Abs. 1a Z 8 (tierische Nebenprodukte, insbesondere Tiermehl) und in § 3 Abs. 1a Z 9 (nicht gefährliche Klärschlämme). Zur Ausnahmeregelung für Abfälle mit hohem biogenem Anteil gemäß Ökostromgesetz (§ 3 Abs. 1a Z 7) ist anzumerken, dass nur die in der Anlage zum Ökostromgesetz angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die in dieser Anlage taxativ angeführten fünfstelligen Schlüsselnummern des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100), beitragsfrei sind.

Sofern andere Abfallarten, zB gemischte Siedlungsabfälle, biogene Abfallanteile enthalten, sind diese zur Gänze beitragspflichtig (sofern keine andere Ausnahme zutrifft). Ein "Herausrechnen" des biogenen Abfallanteils aus solchen anderen Abfällen zur Erzielung der Beitragsfreiheit ist nicht zulässig.

B) Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten

Dieser Tatbestand kommt in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Abfalleigenschaft durch die Verarbeitung zu Brennstoffprodukten endet. Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht ist dabei nicht der gesamte Input in die Aufbereitungsanlage, sondern nur jener Anteil, der tatsächlich in das Brennstoffprodukt eingeht. Endet die Abfalleigenschaft nicht, so sind diese Materialien bei der Verbrennung bzw. bei der Beförderung zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes beitragspflichtig.

Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Kraftstoffen, zB Biodiesel, unterliegt nicht dem § 3 Abs. 1 Z 3 und ist daher nicht beitragsrelevant.

Die Ausnahmen von der Beitragspflicht entsprechen den vorstehend unter A) bei Verbrennen von Abfällen angeführten Ausnahmen (§ 3 Abs. 1a Z 7 bis 9).

Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes

Das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer der oben genannten Tätigkeit unterliegt der Beitragspflicht. Die Ausnahmen von der Beitragpflicht gemäß § 3 Abs. 1a bis 4 gelten auch für das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3. Beim Beförderungstatbestand kommen daher selbstverständlich auch die in § 3 Abs. 1a verankerten Ausnahmen zum Tragen.

Bisher knüpfte der Beförderungstatbestand nur an das langfristige Ablagern an. Neu ist, dass nunmehr der Beförderungstatbestand sowohl an das Ablagern als auch an das Verfüllen, Lagern, den Bergversatz, die Verbrennung sowie die Herstellung von Brennstoffprodukten anknüpft (s.u. Beispiele 1).

Der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt stellt die Beförderung der Abfälle zu einer der oben genannten Tätigkeit dar. Es ist daher die im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung geltende Rechtslage anzuwenden.

Beispiel:

Am 29. Dezember 2005 beginnt eine Beförderung von Abfällen nach Deutschland, die Verbrennung in einer deutschen Müllverbrennungsanlagenlage (die einer österreichischen Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung gleichwertig ist) erfolgt am 3. Jänner 2006. Ein Altlastenbeitrag fällt nicht an, weil das Befördern von Abfällen zum Verbrennen im Ausland am 29. Dezember 2005 noch nicht beitragspflichtig war.

Wird die gleiche Beförderung ab dem 1. Jänner 2006 durchgeführt, besteht eine Beitragspflicht.

Auch im Fall des Beförderns von Abfällen ins Ausland zum mehr als einjährigen Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder zum mehr als dreijährigen Lagern von Abfällen zur Verwertung stellt die Beförderung der Abfälle den die Beitragspflicht auslösenden Sachverhalt dar. Im Gegensatz zur Durchführung dieser Tätigkeiten im Inland - in diesem Fall entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die ein- bzw. dreijährige Frist endet - entsteht die Beitragsschuld im Fall des Beförderns von Abfällen mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde.

Festzuhalten ist, dass der Beförderungstatbestand auch dann zum Tragen kommen kann, wenn bereits zu Beginn der Beförderung feststeht, dass zwar nicht der gesamte Abfall aber eine Teilmenge desselben einer oben genannten Tätigkeit zugeführt werden wird (s.u. Beispiele 2).

Von einer beitragspflichtigen Beförderung von Abfällen ist weiters nicht nur dann zu sprechen, wenn die beförderten Abfälle unmittelbar einer dieser Tätigkeiten zugeführt werden, sondern auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein Behandlungsverfahren vorgeschaltet ist um die jeweilige Tätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen (s.u. Beispiele 3).

Beispiele für eine beitragspflichtige Beförderung:

1) Befördern von

- Siedlungsabfällen zu einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage.

- Kunststoffabfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten.

- Schlacken aus einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zur Verwendung als Unterbau einer Straße.

2) Befördern von

- Kunststoffabfällen zur stofflichen Verwertung mit Verbrennung des unverwertbaren Abfallanteils.

- Altpapier zur Papiererzeugung mit Verbrennung der Spuckstoffe.

- Metallkunststoffgemisch aus der Spuckstoffabtrennung der Recyclingpapiererzeugung zur stofflichen Verwertung des Metallanteils mit Verbrennung der Spuckstoffe.

3) einheitlicher Vorgang

Beförderung einerseits und andererseits

- mechanisch-biologische Aufbereitung von gemischten Siedlungsabfällen sowie anschließende (Mit)Verbrennung der heizwertreichen Fraktion und Deponierung des mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfalls.

- Trocknen von ölhaltigem Filterkuchen aus C/P Anlagen sowie anschließende Mitverbrennung in einem Zementwerk.

- Aufbereitung von Ölabscheiderinhalten sowie anschließende Mitverbrennung in einem Zementwerk.

- Konditionieren von Lack- und Farbschlämmen sowie anschließende Mitverbrennung in Zementwerk.

- Verfestigen von Glasabfällen sowie anschließender Bergversatz.

- Verfestigen mineralischer Schlämme sowie anschließender Bergversatz.

4) Beispiele für Beförderungen zur langfristigen Ablagerung:

- Als D 1 Verfahren einzustufende Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien). Darunter fällt zB auch die Verwendung von Abfällen als Oberflächenprofilierungsmaterial bzw. als Abdeckmaterial. Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag ist die Masse des in das Bestimmungsland beförderten Abfalls.

- Als D 5 Verfahren einzustufende Ablagerung in speziell angelegten Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden). Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag ist die Masse des in das Bestimmungsland beförderten Abfalls.

- Als D 9 Verfahren einzustufende chemisch/physikalische Behandlung (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren), durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die deponiert werden, zB

⇒ Trocknen von Schlämmen und Ablagerung derselben auf einer Deponie. Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag ist die Masse des in das Bestimmungsland beförderten Abfalls;

⇒ Chemische Behandlung von cyanidhaltigen Schlämmen (Cyanidoxidation) als Vorbehandlung zwecks Ermöglichung der Ablagerung auf einer Deponie. Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag ist die Masse des in das Bestimmungsland beförderten Abfalls.

- Als D 12 Verfahren einzustufende Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk). Darunter fällt zB auch die Ablagerung von gefährlichen Abfällen in einer Untertagedeponie. Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag ist die Masse des in das Bestimmungsland beförderten Abfalls.

- Als D 13 Verfahren einzustufende Vermengung oder Vermischung vor der Deponierung, zB

⇒ Mischen und Homogenisieren von verschiedenen Galvanikschlämmen zwecks gemeinsamer Verfestigung für die Deponierung. Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag ist die Masse des in das Bestimmungsland beförderten Abfalls;

⇒ Mischen von Abfällen wie Schlämme, Stäube, Böden mit Luftanteilen in einem Wirbelbettmischer mit Zuschlagstoffen zwecks Verwendung als Abdeckung des Deponiekörpers. Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag ist die Masse des in das Bestimmungsland beförderten Abfalls.

- Als D 14 Verfahren einzustufende Rekonditionierung vor der Deponierung, zB

⇒ Verfestigung/Konditionierung von Abfällen zwecks nachfolgender Deponierung. Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag ist die Masse des in das Bestimmungsland beförderten Abfalls.

- Als R 4 Verfahren einzustufende Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen, zB

⇒ Shredderung von Metallschrott mit zu deponierenden Abfallanteilen. Sortierung des Metallschrottes für die stoffliche Verwertung, Deponierung der unverwertbaren Abfallanteile. Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag sind die unverwertbaren Abfallanteile, die deponiert werden.

- Als R 5 Verfahren einzustufende Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen, zB

⇒ Aufbereitung von Baurestmassen für die Verwertung. Unverwertbare Anteile sind in der beförderten Gesamtabfallmenge enthalten und werden einer Deponierung zugeführt. Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag sind die unverwertbaren Abfallanteile, die deponiert werden.

Meldepflichten

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wurden die Meldepflichten der Beitragsschuldner nunmehr im § 9 Abs. 1a geregelt und unterliegt somit direkt der Überprüfung durch die Zollämter.

Ab dem 1. Jänner 2006 ist der Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgenommen wird, verpflichtet, dem zuständigen Zollamt seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn

Diese Meldepflichten sind abgabenrechtliche Anzeigepflichten im Sinne des § 123 BAO.

Die in § 9 Abs. 1a Z 1 normierte und am 1. Jänner 2006 in Kraft tretende Regelung, dass bis 31. Jänner 2005 zu melden ist, dass vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben wurde, geht im Hinblick auf einen Redaktionsfehler im Gesetzestext (betreffend die Jahreszahlen) ins Leere und ist daher gegenstandslos.

Neue Altlastenbeitragsanmeldung

Das für die Abgabenerklärungen ab dem 1. Jänner 2006 zu verwendende Formular Za 86 - Altlastenbeitragsanmeldung wird neu aufgelegt und voraussichtlich ab 16. Februar 2006 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zum Download angeboten werden (für die bis längstens 15. Februar 2006 abzugebenden Beitragsanmeldungen für das 4. Quartal 2005 ist noch das derzeitige Formular zu verwenden). Es ist beabsichtigt, den Vordruck künftig als Speicherversion (Download-Version zum Ausfüllen und speichern) anzubieten.

Nähere Informationen zum neuen Vordruck ergehen gesondert.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Dezember 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Schlagworte:

ALSAG, AL-1000

Verweise:

§ 2 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 123 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
AVV, Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002
VwGH, 2003/07/0173

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