vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zentrallager als Betriebstätte

BMFBMF-010221/0796-IV/4/200521.12.20052005

EAS 2689

Fungiert eine österreichische Holdinggesellschaft als Gesellschaft, deren Hauptaufgabe im zentralen Einkauf und in der Lagerhaltung für einen multinationalen Konzern besteht, dann ist damit zu rechnen, dass ein in Deutschland eröffnetes Zentrallager von der deutschen Steuerverwaltung als Betriebstätte gewertet wird. Wohl zählt die Lagerhaltung und der Einkauf für ein Unternehmen zu den unternehmerischen Hilfsfunktionen, die im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 DBA nicht betriebstättenbegründend wirken. Dies gilt aber nur, wenn diese Aktivitäten für das betreffende Unternehmen Hilfsfunktion darstellen und nicht für Dritte (hier: die Konzerngesellschaften) erbracht werden (siehe Z 26 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA und Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 5-34, 37).

21. Dezember 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Zentrallager, Einkaufsstellen

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 5-34, 37

Stichworte