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EDV-Beratung für ein kroatisches Unternehmen

BMFBMF-010221/0710-IV/4/200523.11.20052005

EAS 2676

Ein österreichisches EDV-Dienstleistungsunternehmen, das ein kroatisches Unternehmen durch freiberuflich tätige Konsulenten (Subauftragnehmer) berät, wobei weder das EDV-Unternehmen noch die Subauftragnehmer in Kroatien über eine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 DBA-Kroatien verfügen, ist gemäß Art. 7 DBA-Kroatien von der Besteuerung in Kroatien zu entlasten. Dies gilt auch für jede erst nach DBA-Abschluss in Kroatien eingeführte Einkommensteuer, sonach auch für eine ab 1. Jänner 2005 erhobene Steuer, die anfällt, wenn Dienstleistungen in einem Zeitraum von 12 Monaten über 3 Monate hindurch erbracht werden.

23. November 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
Art. 7 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001

Schlagworte:

Dienstleistungen

Stichworte