EAS 2674
Werden von einer Person, die in Österreich weder über einen steuerlichen Wohnsitz noch über ihren gewöhnlichen Aufenthalt verfügt (§ 26 BAO), Anteile an einer britischen Kapitalgesellschaft veräußert, löst dieser Vorgang keine Steuerpflicht in Österreich aus.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach der Veräußerung ein steuerlicher Wohnsitz und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich begründet wird. Selbst wenn nach einer solchen Wohnsitzbegründung Teile des Veräußerungspreises zufließen, kann hiedurch nicht eine Steuerpflicht für einen vor der Wohnsitznahme gesetzten steuerlichen Tatbestand herbeigeführt werden (EAS 13); dies ergibt sich aus DBA-Recht (EAS 107), aber auch aus dem innerstaatlichen Recht (EAS 1764).
Hat daher ein in Schweden wohnhafter schwedischer Staatsbürger im Juli 2003 ein Aktienpaket veräußert und den Veräußerungsgewinn in Schweden versteuert und fließt ihm - nach Wohnsitzverlegung nach Österreich - nachträglich eine Kaufpreisnachbesserung von über 50.000 Euro zu, dann unterliegt diese nicht der österreichischen Besteuerung. Allerdings muss sichergestellt sein, dass diese Zahlungen auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch kausal aus dem Veräußerungsgeschäft herrühren.
23. November 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
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