EAS 2658
Lizenzgebühren, die von slowenischen Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25% beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Slowenien in Slowenien einer 10%igen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Slowenien von der Besteuerung ausgenommen (EAS 2543)
Die sprachliche Fassung von Artikel 12 DBA-Slowenien schließt sich der sprachlichen Konzeption von Artikel 11 (betr. Zinsen) des OECD-Musterabkommens an; darnach legt Absatz 1 die Steuerberechtigung des Ansässigkeitsstaates fest, wohingegen Absatz 2 die Steuerberechtigung des Quellenstaates bestimmt. Während Artikel 11 Abs. 2 des OECD-MA eine Quellensteuerberechtigung für sämtliche Arten von Zinsen vorsieht, geschieht dies in Artikel 12 Abs. 2 bei Lizenzgebühren aber nur für konzerninterne Lizenzgebühren; alle anderen Lizenzgebühren sind daher im Quellenstaat steuerlich vollständig zu entlasten (ebenfalls EAS 2543). In einer Besprechung im slowenischen Finanzministerium am 14. Oktober 2005 hat sich die slowenische Seite dieser Auslegung angeschlossen. Allerdings wurde vereinbart, im Hinblick auf das Wirksamwerden der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie der EU das Abkommen für die Zukunft einer Revision zu unterziehen. Die Aufnahme von Revisionsverhandlungen ist in der ersten Jahreshälfte 2006 vorgesehen.
1. Dezember 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999 |
Schlagworte: | Lizenzgebühren |
Verweise: | Art. 11 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |