EAS 2623
Für die Frage, ob Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Rumänien berechtigt ist, von Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben, ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA-Rumänien anzurechnen ist. Im zweiten Fall fiele der Vorgang unter Artikel 7 DBA-Rumänien, wodurch kein rumänischer Besteuerungsanspruch begründet würde und folglich keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte (EAS 1034).
Allerdings wäre abkommensrechtlich nicht ausgeschlossen, dass Rumänien im Fall eines Finanzierungs-Leasinggeschäftes, also bei Behandlung der Leasingraten als Kaufpreisraten, aus diesen Ratenzahlungen eine Zinstangente herausschält und von dieser eine Zinsen-Abzugssteuer einbehält. Auch nach österreichischem Recht wird bei Kauf auf Raten davon ausgegangen, dass der Kaufpreis eine Zinskomponente enthält, weil bei sofortiger Bezahlung die Ware billiger gewesen wäre (EStR 2000 Rz 2445 ). Da nach Artikel 7 Abs. 7 DBA-Rumänien Artikel 11 der Vorrang gegenüber Artikel 7 eingeräumt wird, könnte Rumänien nicht entgegengetreten werden, wenn im Fall des Finanzierungsleasing von der Zinskomponente der Leasingraten eine Quellensteuer in Höhe von 10% erhoben wird. Wirkt sich die Zinskomponente auch auf österreichischer Seite gewinnerhöhend aus (siehe zB EStR 2000 Rz 2407), dann steht die darauf entfallende österreichische Steuer für die Anrechnung der rumänischen Zinsenquellensteuer zur Verfügung.
22. Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979 |
Schlagworte: | Leasinggeschäfte, Quellensteuerabzug, Zinskomponenten |