EAS 2581
Verlagert ein deutsches Unternehmen seinen österreichischen Produktvertrieb in eine schweizerische Betriebstätte, wobei aber österreichischen Kunden weiterhin eine österreichische Adresse für die Einkäufe (Bestellungsentgegennahme) und gegebenenfalls Reklamationsbearbeitung zur Verfügung steht, dann spricht die Vermutung dafür, dass der österreichische Markt weiterhin mit der Intensität einer Inlandsbetriebstätte betreut wird. Allerdings kann diese Frage wegen ihrer Sachverhaltsbezogenheit nicht im EAS-Weg auf ministerieller Ebene entschieden werden.
Denn wird eingewandt, das deutsche Unternehmen könne keine inländische Betriebstätte besitzen, weil es über keine Räumlichkeiten in Österreich die Verfügungsgewalt habe (die Postadresse sei die Anschrift eines "unabhängigen Dienstleisters"), dann bedarf es noch einer eingehenden Untersuchung darüber, ob der Dienstleister tatsächlich im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 DBA-Deutschland "unabhängig" ist; ist das deutsche Unternehmen im wesentlichen der einzige Auftraggeber des Dienstleisters, dann wird Abhängigkeit angenommen (Z 38.6 OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA); sollte aber "Unabhängigkeit" gegeben sein, ist weiters zu prüfen, ob sich der unabhängige Dienstleister bei seinem Engagement für das deutsche Unternehmen noch "im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit" bewegt (vgl. in dieser Hinsicht EAS 633 und EAS 2246).
25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Vertreterbetriebstätte, unabhängiger Vertreter, abhängiger Vertreter, Postanschrift, Vertriebsverlagerung |
Verweise: | OECD-Kommentar zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen, Z 38.6 |