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30.1.11 Wiederkehrende Bezüge, Einkünfte aus Leistungen, Funktionsgebühren

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

Rz 7990
Soweit nicht das Subsidiaritätsprinzip eine Erfassung zur beschränkten Steuerpflicht in anderen Einkunftsarten erfordert, unterliegen wiederkehrende Bezüge (zB Renten), Einkünfte aus Leistungen (zB Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung, Einkünfte aus Vermietung beweglicher Gegenstände) sowie Funktionsgebühren nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988.

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