Wird ein Einzelwirtschaftgut gegen Kaufpreisrente aus betrieblichen Gründen erworben, bildet der Rentenbarwert neben einer allfälligen Einmalzahlung, übernommenen Verbindlichkeiten und allfälligen sonstigen Nebenkosten die zu aktivierenden Anschaffungskosten. Hinsichtlich der Barwerte von Renten, die schon in einem vor dem 1. Jänner 2004 endenden Wirtschaftsjahr enthalten waren, siehe Rz 2454. Der Rentenbarwert selbst ist zu passivieren und zu jedem Bilanzstichtag unter Anwendung des ursprünglichen Zinssatzes neu zu bewerten. Die jährliche Anpassung ist erfolgswirksam, die laufenden Rentenzahlungen sind sofort aufwandswirksam (
VwGH 30.11.1993, 90/14/0107). Eine Wertsicherungsklausel führt zwar zu einem höheren Rentenbarwert, aber nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für das angeschaffte Wirtschaftsgut (VwGH 28.4.1987, 85/14/0066); bei schwankenden Wertsicherungen ist die Bewertung wie bei gewinn- bzw. umsatzabhängigen Renten vorzunehmen. Erlischt die Rentenverpflichtung vorzeitig (zB wegen Tod des Rentenberechtigten), dann ist die Verpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen (VwGH 21.4.1961, 2966/58; VwGH 3.2.1967, 1312/66); eine Kürzung der gegen die Rente erworbenen Wirtschaftsgüter ist unzulässig (VwGH 24.11.1980, 0716/79). Einmalzahlungen zur Ablösung der Rentenverpflichtung sind gegen die Rentenverpflichtung zu verrechnen. Eine Veräußerung oder Entnahme des gegen Kaufpreisrente erworbenen Wirtschaftsgutes hat auf die Behandlung der Rentenverpflichtung selbst keinen Einfluss.
Bei gewinn- oder umsatzabhängigen Renten ist der Rentenbarwert im Zeitpunkt der Begründung der Rentenverpflichtung zu ermitteln (
VwGH 30.11.1993, 90/14/0107). Verändert sich der Gewinn bzw. Umsatz, ist das imparitätische Realisationsprinzip bei der Barwertberechnung zu beachten. Davon nicht betroffen ist die Abzinsung oder die Wahrscheinlichkeit bei der Barwertberechnung. Sinkt in den Folgejahren die Rente infolge sinkender Gewinne bzw. Umsätze, dann bleibt der ursprüngliche Gewinn bzw. Umsatz die Grundlage für die Ermittlung des Rentenbarwertes. Steigt die Rente infolge steigender Gewinne bzw. Umsätze, dann ist die höhere Rente in die Berechnung des Barwertes einzubeziehen. Sinkt der Gewinn bzw. Umsatz in der Folge, dann darf für die Berechnung des Barwertes kein niedrigerer Umsatz bzw. Gewinn angenommen werden, als jener, der sich aus dem Ansatz der ursprünglichen Rente ergibt.
Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner liegen ab Überschreiten des Rentenbarwertes Betriebsausgaben vor, soweit sich die Rente auf Anlagevermögen (oder den Firmenwert) bezieht. Bezieht sich die Rente auf Umlaufvermögen, liegen sofort Betriebsausgaben vor. Bei Wegfall der Rentenschuld fällt, soweit sie Anlagevermögen betrifft, eine Betriebseinnahme im Jahr des Wegfalls in Höhe des Rentenbarwertes zum Wegfallszeitpunkt an (siehe auch Rz 7035 ff).
Bei Veräußerung eines Einzelwirtschaftgutes des Betriebsvermögens gegen Kaufpreisrente ist zunächst im Veräußerungszeitpunkt der Rentenbarwert in der Bilanz wie eine gestundete Kaufpreisforderung zu behandeln. Hinsichtlich der Barwerte von Renten, die schon in einem vor dem 1. Jänner 2004 endenden Wirtschaftsjahr enthalten waren, gilt Rz 2454 sinngemäß. In den Folgejahren ist der Rentenbarwert neu zu berechnen. Die Anpassung ist erfolgswirksam; die einlangenden Rentenzahlungen sind Betriebseinnahmen. Wird der Betrieb später entgeltlich oder unentgeltlich mit Ausnahme des Rentenstammrechtes übertragen, liegt eine Entnahme in Höhe des zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen zu bilanzierenden Rentenbarwertes vor (
VwGH 30.11.1999, 94/14/0158).
Der Einnahmen-Ausgaben-Rechner hat im Jahr der Veräußerung des Wirtschaftsgutes Betriebsausgaben in Höhe des Buchwertes des veräußerten Wirtschaftsgutes, sofern das Wirtschaftsgut nicht dem Umlaufvermögen zuzurechnen war. Die darauffolgenden Renten sind ab der ersten Zahlung Betriebseinnahmen (
VwGH 30.11.1999, 94/14/0158).