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14.3.6 Auswirkungen bei unangemessenen Aufwendungen

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

Rz 4801
Die Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit den im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 angeführten Wirtschaftsgütern umfassen die mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten verbundenen Aufwendungen (zB die Absetzung für Abnutzung, Teilwertabschreibung, Investitionsbegünstigungen), Leasingkosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten, Reparaturen und sonstige in Verbindung mit dem Wirtschaftsgut anfallende Aufwendungen, wie zB Versicherungskosten.

14.3.6.1 Die Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst bzw. dem Grunde nach unangemessen

14.3.6.1.1 Gewinnermittlung Einkommensteuer

Rz 4802
Ist die Anschaffung (Herstellung) der angeführten Wirtschaftsgüter nicht betrieblich veranlasst oder dem Grunde nach unangemessen, so können diese nicht Gegenstand des Betriebsvermögens werden. Die Veräußerung derartiger Wirtschaftsgüter stellt keinen betrieblichen Vorgang dar.

14.3.6.1.2 Gewinnermittlung Körperschaftsteuer

Rz 4803
Die unter Punkt 14.3.6.1.1 dargestellten Konsequenzen treten bei Körperschaften unabhängig davon ein, ob das betreffende Wirtschaftsgut im Interesse eines Anteilsinhabers oder im Interesse eines Arbeitnehmers angeschafft oder hergestellt wird.

14.3.6.2 Aufwendungen sind betrieblich veranlasst und dem Grunde nach angemessen, aber der Höhe nach unangemessen

14.3.6.2.1 Gewinnermittlung Einkommensteuer

Rz 4804
Werden die Aufwendungen bzw. Ausgaben für ein bestimmtes Wirtschaftsgut als unangemessen hoch eingestuft, so ist der die Angemessenheit übersteigende Teil der außerbetrieblichen Sphäre zuzuordnen. Der unangemessene Teil der Anschaffungs(Herstellungs)kosten ist steuerlich nicht zu aktivieren bzw. der unangemessene Teil der Aufwendungen außerbücherlich zuzurechnen. Es können also daraus weder im Zeitpunkt der Anschaffung noch in der Folge Aufwendungen oder Ausgaben entstehen. Ebenso liegen im Falle einer Veräußerung hinsichtlich des auf den unangemessenen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Veräußerungserlöses keine Betriebseinnahmen vor.

Rz 4805
Wenn die Anschaffung eines unter die Angemessenheitsprüfung fallenden Wirtschaftsgutes betrieblich veranlasst und dem Grunde nach angemessen ist, dann kommt dem der Höhe nach als angemessen anzusehenden Teil der Anschaffungskosten betrieblicher Charakter zu. Dies gilt auch dann, wenn der unangemessene Anteil höher als der angemessene ist (kein Überwiegensprinzip).

Rz 4806
Ist der Aufwand für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes unangemessen hoch, so sind auch Finanzierungskosten bzw. alle anderen wertabhängigen Kosten nur hinsichtlich des angemessenen Teiles absetzbar. Die anderen mit dem Wirtschaftsgut verbundenen laufenden Aufwendungen sind jeweils gesondert darauf zu untersuchen, ob und inwieweit sie ebenfalls auf den gehobenen Standard des Wirtschaftsgutes zurückzuführen sind.

Beispiel:

Angaben wie im Beispiel zu Rz 4799 (Barockschrank, 6.500 Euro angemessen, 19.500 Euro nicht angemessen). Der Barockschrank ist daher nur zu 25% der Anschaffungskosten als Betriebsvermögen anzusetzen. Auch bei Übertragung stiller Reserven ist von den angemessenen Anschaffungskosten in Höhe von 6.500 Euro auszugehen. Eine AfA ist nicht zulässig (siehe Rz 4800). Allfällige werterhaltende Reparaturen sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig. Wird der Barockschrank in der Folge um 43.000 Euro verkauft, so sind auch für Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes lediglich 25% des Gesamterlöses heranzuziehen.

14.3.6.2.2 Gewinnermittlung Körperschaftsteuer

Rz 4807
Die im Abschn. 14.3.6.2.1 dargestellten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut im Interesse eines Anteilsinhabers oder eines Arbeitnehmers angeschafft oder hergestellt werden.

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