Die nur Werbungskosten betreffende Verteilungspflicht nach
§ 19 Abs. 3 EStG 1988 stimmt nahezu wörtlich mit jener nach
§ 4 Abs. 6 EStG 1988 überein; es gelten somit die dazu in Rz 1381 ff getroffenen Aussagen sinngemäß. In Bezug auf Mietverhältnisse siehe auch Rz 6449.