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13.3 Verteilung von Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 EStG 1988)

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

Rz 4628
Die nur Werbungskosten betreffende Verteilungspflicht nach § 19 Abs. 3 EStG 1988 stimmt nahezu wörtlich mit jener nach § 4 Abs. 6 EStG 1988 überein; es gelten somit die dazu in Rz 1381 ff getroffenen Aussagen sinngemäß. In Bezug auf Mietverhältnisse siehe auch Rz 6449.

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