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40.11 Ausländische Rechtsträger

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 1354
Verträge können auch bei ausländischen Versicherungsunternehmen und ausländischen Pensionskassen abgeschlossen werden. Bei Pensionsinvestmentfonds sind nur solche gemäß Abschnitt I a. Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, begünstigt; bei Erwerben von ausländischen Pensionsinvestmentfonds ist daher keine Prämienerstattung möglich.

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