vorheriges Dokument
nächstes Dokument

5.5.1.5 Versicherungsprämien nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

5.5.1.5.1 Personenversicherungen

Rz 1267
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/14/0043), sondern stellen allenfalls Sonderausgaben dar. Dies gilt im Hinblick auf die gleichzeitige Absicherung persönlicher Gefahrenmomente für Versicherungen, die zur Besicherung eines betrieblichen Kredites abgeschlossen werden (VwGH 29.6.1995, 93/15/0110).

Rz 1268
In besonderen Fällen können Betriebsausgaben vorliegen:

5.5.1.5.2 Teilhaberversicherung

Rz 1269
Prämien zu einer Teilhaberversicherung, die von einer Personengesellschaft zu ihren Gunsten für den Fall des Ablebens eines Mitgesellschafters abgeschlossen wird, stellen keine Betriebsausgaben dar. Die finanzielle Auseinandersetzung mit den Erben eines verstorbenen Teilhabers einer Personengesellschaft ist nicht durch den (im Erbweg erworbenen) Betrieb, sondern durch den nicht der Einkommensteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen veranlasst (vgl. VwGH 15.12.1992, 88/14/0093).

5.5.1.5.3 Betriebliche Sach- und Schadensversicherung

Rz 1270
Soweit derartige Versicherungen auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung bezogen sind, sind die Prämien als Betriebsausgaben abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Feuerversicherungen und sonstige Sachversicherungen für Betriebsgebäude und Maschinen, Einbruchsversicherungen, Transportversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen (zB Berufs- oder Betriebshaftpflicht).

Stichworte