Derartige Vereinbarungen, wie zB Schenkung von Wirtschaftsgütern an den Ehegatten mit anschließender Rückmiete oder Entlohnung des nahen Angehörigen mit anschließender Darlehensgewährung, sind auf ein allfälliges Vorliegen eines Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes (
§ 22 BAO) oder eines Scheingeschäftes (
§ 23 Abs.1 BAO) zu überprüfen.
Erhielt ein Ehegatte die Geldmittel für den Ankauf eines Grundstückes teils durch Schenkung, teils durch langfristige Darlehen vom anderen und mietet es dieser für betriebliche Zwecke, spricht das Gesamtbild für einen Missbrauchstatbestand (vgl. VwGH 29.9.1981, 81/14/0003). Unter dem Aspekt des Fremdvergleiches ist ein Vorgang, bei dem auf einem erworbenen Grundstück mit eigenen Mitteln ein Gebäude errichtet, die Vermietung einem anderen überlassen und von diesem das Objekt zurückgemietet wird, sogar als "abwegig" zu bezeichnen (
VwGH 23.6.1998, 97/14/0075). Schenkt ein Steuerpflichtiger seinen Kindern dem Betrieb entnommene Geldbeträge und nimmt er diese Beträge wieder als Darlehen für betriebliche Zwecke auf, ist diese Vereinbarung nicht anzuerkennen (VwGH 29.6.1982, 3323/78).
Der Verkauf und die anschließende Rückmietung von Wirtschaftsgütern ("Sale and lease back") ist eine im heutigen Wirtschaftsleben gebräuchliche Vorgangsweise, die prinzipiell nicht fremdunüblich ist (
VwGH 31.3.1998, 97/13/0003). Auch die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an nahe Angehörige unter Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes ist nicht ungewöhnlich (
VwGH 24.11.1982, 81/13/0021). Andererseits kann beim Zuwendungsfruchtgenuss (zur Definition vgl. Rz 116 ff) an nahe Angehörige Missbrauch dann vorliegen, wenn der Fruchtnießer das Grundstück an den Fruchtgenussbelasteten vermietet.