§ 67 Abs. 9 EStG 1988 stellt klar, dass alle Steuersätze des
§ 67 EStG 1988 als feste Steuersätze anzusehen sind. Dazu zählen auch die vervielfachte Tariflohnsteuer des
§ 67 Abs. 3 und
4 EStG 1988 sowie die Tariflohnsteuer des
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 (Pensionsabfindungen) und
§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 (Sozialplanzahlungen). Die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Bezüge bleiben bei der Veranlagung außer Betracht. Gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 oder sonst mit dem Tarif behandelte Bezüge sind bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.