8.1. Voraussetzungen
8.1.1. Einfuhr oder Erwerb zum Zweck der Lohnveredlung
Eine steuerfreie Lohnveredlung liegt nur vor, wenn der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Lohnveredlung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat. Der Zweck der Lohnveredlung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Einfuhr bereits gegeben sein, jedoch muss die Veredlung nicht der Hauptzweck oder der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb sein.Beispiel:
A mit Wohnsitz in der Schweiz erwirbt vom Privaten P in Wien ein Gemälde und lässt dies dort von U restaurieren, um es anschließend in die Schweiz zu exportieren. Hauptzweck des Erwerbs bildet zwar die Erlangung der Verfügungsmacht am Gegenstand, es liegt aber dennoch eine begünstigte Veredlung vor.
8.1.2. Sonstige Voraussetzungen
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerfreiheit ist zu unterscheiden, ob der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand vom Unternehmer oder vom ausländischen Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird. Wird der Gegenstand vom Auftraggeber befördert oder versendet, darf dieser keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland haben.Die mehrfache Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr ist zulässig. Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet werden. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:- Der Lohnveredler lässt die Arbeiten durch einen Subunternehmer durchführen. Die Leistung des inländischen Subunternehmers ist steuerpflichtig.
Beispiel:
U in Linz übernimmt für Z in Zürich (Schweiz) die Bearbeitung eines beigestellten Gegenstandes. U lässt diese aber von S in Salzburg durchführen, um anschließend den Gegenstand nach Zürich zu befördern. Der Umsatz U/Z ist eine steuerfreie Lohnveredlung. Der Umsatz S/U ist steuerpflichtig, da U kein ausländischer Auftraggeber ist.
- Die weitere Bearbeitung oder Verarbeitung erfolgt durch einen dritten Unternehmer im Auftrag des ausländischen Auftraggebers. Schaltet der Auftraggeber selbst nacheinander mehrere Unternehmer zur Bearbeitung oder Verarbeitung ein, können ggf. alle Umsätze steuerfrei behandelt werden.
- Hinsichtlich Reparatur, Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels siehe Rz 1065 bis Rz 1074.
Randzahlen 1117 bis 1130: derzeit frei.
Siehe Rz 1059 bis Rz 1064.
Siehe Rz 1075 bis Rz 1102.