Es bestehen keine Bedenken, wenn der vorübergehend in Österreich beschäftigte Dienstnehmer Dienstreisen zu seinem ausländischen "Stammunternehmen" tätigt und hiefür vom Arbeitgeber Fahrtkostenersätze gemäß
§ 26 EStG 1988 erhält. Der Umstand, dass er bei dieser Gelegenheit seinen Wohnsitz im Ausland besucht, steht der Behandlung von Fahrtkostenersätzen als nicht steuerbar im Sinne des
§ 26 EStG 1988 nicht entgegen. Tagesgelder stehen für die Reise zum Stammunternehmen nicht zu, weil diesbezüglich ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit vorliegt, die Kosten der Nächtigung sind nur bei Nachweis (Hotelkosten) zu berücksichtigen.
Unabhängig von allfälligen Dienstreisen können für Expatriates Fahrtkosten zur Betreuung des ständigen Wohnsitzes als Werbungskosten bis zum gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zustehenden Höchstbetrag für Familienheimfahrten berücksichtigt werden.