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LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
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12.8.5 Anschlussgebühren
BMF
07 2501/4-IV/7/01
16.12.2005
LStR 2002 Rz 888
Rz 888
Kosten des Anschlusses an ein Versorgungsnetz (Wasser, Gas, Strom, Kanalisation) sind im Hinblick auf den entstandenen Gegenwert auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn Anschlusszwang besteht (vgl. Rz 908).
Stichworte
LStR 2002