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12.8.5 Anschlussgebühren

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 888
Kosten des Anschlusses an ein Versorgungsnetz (Wasser, Gas, Strom, Kanalisation) sind im Hinblick auf den entstandenen Gegenwert auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn Anschlusszwang besteht (vgl. Rz 908).

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