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12.8.3 Allergie

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 886
Aufwendungen zu Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung sind als Krankheitskosten (siehe Rz 902) absetzbar.

Bei Wohnungsumbauten, Anschaffung von Einrichtungs- und Hausratsgegenständen, Ersatz von Fußbodenbelägen entfällt der Abzug, soweit bloße Vermögensumschichtung vorliegt (siehe auch Rz 823 bis 825).

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