Auf Grund des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH gilt der Kinderabsetzbetrag als "Familienleistung". Im Inland beschäftigte EU-Bürger und Bürger der EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR aufhalten, haben daher zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Seit 1. Juni 2002 gilt dies auch für im Inland beschäftigte Bürger der Schweiz, deren Kinder sich ständig in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU, und für EU-Bürger, deren Kinder sich ständig in der Schweiz aufhalten.